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Einlagensicherungseinrichtungen

CRR-Kreditinstitute im Sinne von § 7 Abs. . 1 Z 9 ESAEG mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, haben einer Sicherungseinrichtung (einheitliche Sicherungseinrichtung oder als Einlagensicherung anerkanntes Institutionelles Sicherungssystem) anzugehören. In jedem der fünf Fachverbände besteht derzeit weiterhin eine Sicherungseinrichtung (übergangsweise). Ab dem 1.1.2019 wird ein einheitlicher Fonds bei der Wirtschaftskammer Österreich für Zwecke der Einlagensicherung eingerichtet sein. Die Einzahlung in diesen Fonds erfolgt, im Gegensatz zu bisher, bereits im Voraus. Somit soll die Zahlungsfähigkeit im Sicherungsfall schon vorab gewährleistet sein. Anstelle von fünf Sicherungseinrichtungen für jeden Fachverband wird es ab diesem Zeitpunkt daher eine einheitliche Sicherungseinrichtung mit einem einheitlichen Fonds geben. Bis zu diesem Stichtag haben CRR-Kreditinstitute noch einer Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören, somit bestehen bis dahin noch fünf Sicherungseinrichtungen. Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Konzession zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen bzw. zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass im Fall der Insolvenz eines Mitgliedsinstitutes die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von grundsätzlich 100.000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von sieben Arbeitstagen (allerdings mit Übergangsfristen bis zum 1.1.2024) ausbezahlt werden. Eine Übersicht über die bestehenden Einlagensicherungseinrichtungen finden Sie hier.