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EU-Pass für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierfirmen

In einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute/Versicherungsunternehmen/Wertpapierfirmen sind prinzipiell schon aufgrund der Zulassung/Konzession in ihrem Heimatstaat berechtigt, auch in anderen Mitgliedstaaten Bankgeschäfte zu erbringen (Single-License-Prinziphier). Die grenzüberscheitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigstelle („Niederlassungsfreiheit“) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs („Dienstleistungsfreiheit“) erbracht werden. Die Absicht, im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, muss vom Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen/Wertpapierfirma der jeweils eigenen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Wertpapierfirmen können ebenfalls im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates erbringen. Die Berechtigung zur grenzüberschreitenden Erbringung von Bankgeschäften oder Wertpapierdienstleistungen in Mitgliedsstaaten entsteht nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens seitens der FMA und wird auch „Europäischer Pass“ genannt.