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Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)

OGAW dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in § 67 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) genannten liquiden Finanzanlagen (z.B. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Kapitalanlagefonds). Es handelt sich um ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht. Seine Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen. Als Basis hierfür dient die „Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Richtlinie“).

OGAW werden auch „UCITS“ (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities) genannt.

 

Mündelsicherer OGAW

Diese OGAW veranlagen (iSd § 46 Abs. 3 InvFG 2011) in als sicher geltende Wertpapiere und Forderungen, wie zum Beispiel österreichische Staatsanleihen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Spareinlagen. Es darf nicht übersehen werden, dass (auch) bei einer Veranlagung in sogenannte „mündel­sichere“ Finanzprodukte marktbedingte Schwankungen nicht ausgeschlossen werden können.

Hier finden Sie OGAW, die zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind.