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Pensionsgeschäft

Ein Geschäft aufgrund einer Vereinbarung, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren veräußert, und die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Rückerwerb derselben Wertpapiere bzw. Waren oder Rechte — oder ersatzweise von Wertpapieren oder Waren mit denselben Merkmalen — zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt enthält; Rechte an Wertpapieren oder Waren können nur dann Gegenstand eines solchen Geschäfts sein, wenn sie von einer anerkannten Börse garantiert werden, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, und wenn die Vereinbarung der einen Gegenpartei nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware zugleich an mehr als eine andere Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden; bei dem Geschäft handelt es sich für die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Pensionsgeschäftsvereinbarung, und für die Gegenpartei, die sie erwirbt, um eine umgekehrte Pensionsgeschäftsvereinbarung.