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Staatskommissär

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen (§ 34 PKG ). Ebenso ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, ein Staatskommissär sowie ein Stellvertreter zu bestellen (§ 76 BWG ). Weiters ist bei Kapitalanlagegesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und Betrieblichen Vorsorgekassen ein Staatskommissär sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Die Staatskommissäre haben gegen Beschlüsse, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hiervon der FMA zu berichten. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben (§ 76 Abs. 2 bis Abs. 8 BWG).