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Versicherung für fremde Rechnung

Unter einer Versicherung für fremde Rechnung ist eine Versicherung zugunsten eines Dritten in der Weise zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen, aber für ein fremdes Interesse abschließt (zur Versicherung für fremde Rechnung siehe §§ 74 bis 80 Versicherungsvertragsgesetz). Der Träger des fremden Interesses ist der Versicherte. Dieser wird entweder ausdrücklich benannt, oder es ergibt sich ohne Nennung des Versicherten aus den Umständen, dass ein fremdes Risiko versichert ist. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann nur der Versicherungsnehmer verlangen (siehe § 75 Versicherungsvertragsgesetz). Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. Besitzt er keinen Versicherungsschein, kann er sich nur an den Versicherungsnehmer wenden.
In der Praxis ist oft schwer festzustellen, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist. Beispiele für Versicherungen für fremde Rechnung sind etwa die Insassenunfallversicherung, Garderobeversicherungen zugunsten von Gästen und Besuchern, Kaskoversicherung durch den Leasingnehmer zugunsten des Leasinggebers, Unfallversicherungen für Touristen durch die Gemeinde.