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Vertragsversicherung (im Gegensatz zur Sozialversicherung)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz definiert den Begriff Vertragsversicherung nicht explizit, ebenso wenig wie das Versicherungsvertragsgesetz. Letztgenanntes grenzt lediglich die Leistungsverpflichtungen der am Vertrag Beteiligten ab: Prämienzahlung des Versicherungsnehmers und Erbringung der Versicherungsleistung durch den Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls. Wesentliche Merkmale des aufsichtsrechtlichen Versicherungsbegriffs sind die Ungewissheit des Eintritts oder des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles, die planmäßige Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos, die Entgeltlichkeit, der Rechtsanspruch auf eine vermögenswerte Leistung des Versicherers und die Eigenständigkeit der Risikoübernahme.