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Vorläufige Deckung

Versicherungsnehmer sind in der Regel daran interessiert, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Versicherungsschutz zu erhalten. Diesem Interesse kann durch eine vorläufige Deckungszusage Rechnung getragen werden. Darunter ist eine Erklärung des Versicherungsunternehmens über die zeitlich befristete Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen eines rechtlich selbständigen, aber vorläufigen Versicherungsvertrages zu verstehen. Dieser vorläufige Vertrag besteht unabhängig vom Zustandekommen eines endgültigen Vertrags und unabhängig von der Zahlung des Erstbeitrages. Eine vorläufige Deckungszusage wird in der Regel erteilt, wenn grundsätzlich Einigkeit über den Vertragsabschluss besteht, aber noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu verhandeln sind.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherer – falls nicht ohnehin für eine vorläufige Deckungszusage gesorgt wurde – die gesetzliche Pflicht hat, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass vor dem Zustandekommen des Vertrags, in der Regel mit dem Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherungsnehmer, kein Versicherungsschutz besteht. Wenn der Versicherer seiner Warnpflicht nicht nachkommt, so besteht die Sanktion im sofortigen Beginn der Gefahrtragungspflicht. Die gesetzliche Gefahrtragungspflicht entspricht inhaltlich dem beantragten Vertrag und beginnt mit dem im Antrag vorgesehenen Versicherungsbeginn, frühestens jedoch mit dem Zugang des Antrags beim Versicherer.