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Wertpapiervermittler (WPV)

Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) und Wertpapierfirmen (WPF) dürfen bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen Anlageberatung und  Annahme und Übermittlung von Aufträgen Wertpapiervermittlern (WPV) heranziehen. Im Gegensatz zum vertraglich gebundenen Vermittler (VGV) ist die Tätigkeit des WPV auf die Anlageberatung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf die Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 lit a und c WAG 2007 (übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile) beschränkt. Wertpapiervermittler sind unter dem Haftungsdach einer WPF oder eines WPDLU tätig und darf nur in Österreich ausgeübt werden. Wertpapiervermittler dürfen dem Kunden gegenüber nur im Namen und auf Rechnung einer WPF bzw. eines WPDLU auftreten. Sie sind verpflichtet dem Kunden unaufgefordert die von der WPF bzw. dem WPDLU ausgestellte Vollmacht oder einen Ausweis vorzulegen. Wertpapiervermittler müssen über die entsprechende Gewerbeberechtigung nach § 136a oder § 136b Gewerbeordnung 1994 verfügen.