Sie befinden sich hier: 

Im weltweiten Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung veröffentlicht die Finanzmarktaufsicht FMA ein „Rundschreiben zur Identitätsfeststellung“

Veröffentlichungsdatum: |
Kategorien:

Die internationale Staatengemeinschaft intensiviert seit Jahren den Kampf gegen Terrororganisationen und organisierte Kriminalität. Eine der wesentlichen Maßnahmen setzt dabei bei deren Geldquellen und Finanzströmen an. Im Rahmen der multilateralen „Financial Action Task Force against Money-Laundering and Financing of Terror“ (FATF) werden allgemein akzeptierte Maßnahmenbündel entwickelt und in EU- wie in nationales Recht umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung dieser Maßnahmen hat die FMA nun zur Durchsetzung des „Know-Your-Customer“-Prinzips („Kenne Deinen Kunden!“) ein „Rundschreiben zur Identitätsfeststellung“ für Finanzdienstleister veröffentlicht.

„Der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung ist für jeden zivilisierten Finanzmarkt eine Selbstverständlichkeit“, so FMA-Vorstand Dr. Kurt Pribil: „Dabei ist die Balance zwischen dem Bemühen, Verbrechen und Terror an ihrer Wurzeln, der Geldquellen, zu bekämpfen und dem gleichzeitigen Schutz der Privatsphäre des Einzelnen, auch in seinen finanziellen Angelegenheiten, zu wahren.“ Ziel der Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sei es „einerseits Finanztransaktionen von bereits auffällig gewordenen Personen von Terrororganisationen und organisierter Kriminalität von vornherein zu unterbinden, andererseits Finanztransaktionen in vorerst unverdächtigen Bereichen für Ermittlungen im Verdachtsfall nachvollziehbar zu machen,“ so FMA-Vorstand Dr. Heinrich Traumüller.

Das „FMA-Rundschreiben zur Identitätsfeststellung“ bereitet – vor allem auf Wunsch der Finanzdienstleister – die geltenden, komplexen Rechtsvorschriften zur Identifizierung von Kunden, insbesondere § 40 BWG, im Lichte internationaler Best Practice strukturiert auf. Es soll vor allem auch die bisher in der Praxis durchaus unterschiedlichen Interpretationen vereinheitlichen und Österreichs hohes Niveau im Kampf gegen Geldwäsche weiter stärken.

Dabei geht es etwa um Fragen wie die Identifizierung juristischer Personen, die Herstellung von Vertretungszusammenhängen (insbesondere bei Minderjährigen oder bei Treuhandschaft) sowie die geeignete Vorgangsweise auch bei Ferngeschäften, Wertpapiergeschäften sowie Spareinlagen. Weiters werden die Aufbewahrungspflichten für Identifikationsunterlagen beleuchtet.

Für Banken, Versicherungen und Vermittler von Finanzdienstleistungen gilt der Grundsatz „Know Your Customer“ („Kenne Deinen Kunden!“) als oberstes Prinzip. Die Identität des Kunden ist – selbstverständlich unter Wahrung des Bankgeheimnisses – fest zu stellen. Anonym dürfen Gelder nicht akzeptiert werden.

Dies soll sicherstellen, dass mit bereits ermittelten oder verdächtigen Personen, die auf intern at ionalen Fahndungslisten stehen, von vornherein keine Geschäftsbeziehung aufgebaut wird. Gleichzeitig sichert die Kenntnis über die Identität des Kunden, dass bei späteren Ermittlungen festgestellt werden kann, ob gewisse Konten zum Vermögen einer kriminellen Organis at ion gehören, beziehungsweise mit wem Finanztransaktionen sonst noch getätigt worden sind. Dies kann gegebenenfalls auch der Opferentschädigung dienen.

Da so sicher gestellt ist, dass die Finanzdienstleister selbst ihre Kunden kennen und jederzeit über deren Identifikationsdaten verfügen, erhalten Ermittlungsbehörden nur bei konkretem Verdacht auf kriminelle Handlungen Zugang zu den diesbezüglichen Informationen.

Zielgruppe dieses Rundschreibens sind insbesondere Mitarbeiter, die bei Finanzdienstleistern Kunden akquirieren und Finanztransaktionen im Front-Office abwickeln. Darüber hinaus wird es auch jedem empfohlen, der in seiner eigenen Tätigkeit Vorschriften zur Geldwäscheprävention zu beachten hat, da ähnliche Fragen etwa auch bei der Identifizierung von Kunden von Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren auftauchen dürften.

Rückfragehinweis für Journalisten
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516