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Lebensversicherungspaket der FMA erlangt Rechtskraft

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Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat das von der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA erlassene Verordnungspaket zur nachhaltigen Absicherung der privaten Lebensversicherung in einem Umfeld weiter anhaltend niedriger Zinsen Rechtskraft erlangt. Die Maßnahmen berücksichtigen auch bereits die Erfordernisse durch die mit 1.1.2016 bevorstehende Umstellung auf das neue Aufsichtsregime „Solvency II“ und tragen den wirtschaftlichen Herausforderungen für die Produktgestaltung Rechnung. „Unser Maßnahmenpaket wirkt präventiv und stellt sicher, dass die in der privaten Lebensversicherung garantierten Leistungen auch bei weiterhin anhaltend niedrigen Zinsen auf jeden Fall auch künftig eingehalten werden können. Es trägt wesentlich zur Stabilität der Versicherungsunternehmen bei und ist ein starkes Signal, dass die private Lebensversicherung ein sicheres Anlage- und Vorsorgeprodukt ist. Zu dem stellt es sicher, dass die Versicherungskunden transparent, nachvollziehbar und vergleichbar über Chancen und Risiken dieser Produkte informiert werden“, unterstreicht der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller.

Das FMA-Paket setzt unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Der höchstzulässige Garantiezinssatz für neue Verträge ab 1.1.2016 wird von 1,5% auf 1,0% abgesenkt. Überdies werden Regeln definiert, wie dieser differenziert anzuwenden ist.
  •  Zur Absicherung der garantierten Verzinsung auf bestehende Verträge ist die Zinszusatzrückstellung (ZZR) – abhängig von der Entwicklung des Marktumfeldes – anzuheben und rascher aufzubauen. Bleibt das Zinsniveau nachhaltig gleich niedrig wie derzeit, so bedeutet dies eine Anhebung der ZZR bis 2021 auf fast € 1,5 Mrd. Für das Geschäftsjahr 2015 müssen daher statt zumindest € 70 Mio. (alte Formel) nun mehr als € 180 Mio. zusätzlich dotiert werden.
  • Eine Erweiterung der Informationspflichten in der Lebensversicherung erhöht die Transparenz gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Absenkung des Höchstzinssatzes

Bedingt durch das anhaltend niedrige Zinsumfeld hat die FMA den höchstzulässigen Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung sowie in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge bereits mit 1.1.2015 von 1,75% auf 1,5% abgesenkt und wird nun diesen ab 1. Jänner 2016 auf 1,0% absenken. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen langfristig erfüllt werden können. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen.

Der aktuelle Höchstzinssatz ist nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden. Für bestehende Lebensversicherungsverträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung. Die konkrete Höhe des Garantiezinses darf sich allerdings nicht pauschal an dem höchstzulässigen Zinssatz orientieren, sondern ist unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen.

Erhöhung der Zinszusatzrückstellung und Verkürzung des Aufbauzeitraums

Ein anhaltend niedriges Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes vergleichsweise hohen Rechnungszins auf den Kapitalmärkten dauerhaft zu erwirtschaften. In den Beständen mancher Versicherungsunternehmen gibt es etwa noch laufende Lebensversicherungsverträge mit einem Garantiezins von 4%.
Die FMA sieht sich daher veranlasst, die seit 2013 zu bildende ZZR zu erhöhen und gleichzeitig den Zeitraum bis zum vollständigen Aufbau der Rückstellung zu verkürzen.

Die Dotierung der Zinszusatzrückstellung hat überwiegend aus den Eigenmitteln zu erfolgen. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Aufbaus kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, der bei einer Auflösung der Zinszusatzrückstellung in vollem Umfang in Form einer Gewinnbeteiligung oder im Rahmen der Erfüllung der garantierten Leistung den Versicherungsnehmern wieder zugutekommt.

Präzisierung der Rahmenbedingungen für die Produktgestaltung

Das neue mit 1.1.2016 in Kraft tretende Aufsichtsregelwerk soll auch neuen, an das aktuelle Niedrigzinsumfeld angepassten Produkten Rechnung tragen.
Insbesondere in Niedrigzinsphasen und bei volatilen Kapitalmärkten soll es für Versicherungsunternehmen möglich sein, Versicherungsprodukte anzubieten, die über stärkere Ausgleichsmechanismen für schwankende Kapitalerträge verfügen, ohne dass dadurch die Ansprüche der Versicherten auf eine angemessene Gewinnbeteiligung beeinträchtigt werden. Die neue Gewinnbeteiligungsverordnung wird diesbezüglich Anforderungen an jene Schlussgewinne regeln, die in der Rückstellung für Gewinnbeteiligung geführt werden.

Um auch bei neuen Produkten ausreichend laufende Zuteilungen der Gewinne sicherzustellen, wird der Anteil der Schlussgewinne an der gesamten Gewinnbeteiligung beschränkt.

Änderungen in der Produktgestaltung forciert auch das neue Eigenmittelregime („Solvency II“), das wesentlich stärker als das bisherige Eigenmittelregime die Langfristigkeit des Lebensversicherungsgeschäftes und die Garantien berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen auch Produkte mit neuen Garantieformen umfasst.

Erhöhung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit gegenüber den Kunden

Die FMA erlässt außerdem eine Informationspflichten-Verordnung zur Präzisierung jener Informationen, die insbesondere bereits vor sowie bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages klar und transparent dargestellt werden müssen. Zur besseren Vergleichbarkeit verschiedener Versicherungsprodukte müssen Modellrechnungen, die die Versicherungsleistungen den Prämienleistungen des Versicherungsnehmers gegenüberstellen, künftig einheitlich ausgestaltet sein. Darüber hinaus sind auch die Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung oder einer Prämienfreistellung transparent darzustellen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Offenlegung der Kosten der Versicherung, damit der Kunde auf einen Blick sieht, welcher Anteil seiner eingezahlten Prämie tatsächlich für die Veranlagung zur Verfügung steht. Auch hierzu ist eine standardisierte Tabelle vorgegeben, um die Vergleichbarkeit verschiedener Versicherungsprodukte zu erleichtern. Ab 2016 sind Versicherungsunternehmen darüber hinaus verpflichtet, die effektive Gesamtverzinsung und den effektiven Garantiezinssatz offen zu legen.

„Es ist der FMA ein besonderes Anliegen, dass die Verbraucher fair, transparent und vergleichbar informiert werden. Mit dem Informationspaket für die Lebensversicherung leisten wir damit einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz“, so Ettl und Kumpfmüller.

 

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)

+43/(0)1/24959-6006

+43/(0)676/882 49 516

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