Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.02.2021 teilt die FMA daher mit, dass der
LVA24 Prozessfinanzierung GmbH
FN 453834d
1030 Wien, Faradaygasse 6
Web: www.lva24.at
E-Mail: [email protected]
mit Bescheid vom 19.01.2021 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen.
Aktualisierung vom 09.04.2021
Gegen den Bescheid der FMA wurde von der LVA24 Prozessfinanzierung GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Aktualisierung vom 17.06.2021
Mit Bescheid vom 01.06.2021 wurde über die LVA24 Prozessfinanzierung GmbH die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und eine weitere Zwangsstrafe angedroht.
Aktualisierung vom 03.08.2023
Der Bescheid der FMA vom 19.01.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2023 betreffend die hier relevanten Spruchpunkte ersatzlos behoben.
Der Bescheid der FMA vom 01.06.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2023 ersatzlos behoben.
Aktualisierung vom 29.03.2024
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2023, mit welchem der Bescheid der FMA vom 19.01.2021 ersatzlos behoben wurde, ist über Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2023, mit welchem der Bescheid der FMA vom 01.06.2021 ersatzlos behoben wurde, ist über Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Erkenntnis Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.