ESG-Ratings

ESG-Rating-Verordnung – Rechtsrahmen für ESG-Ratings

Um Transparenz, Vergleichbarkeit und Qualität von ESG (Environment, Social, Governance)-Ratings zu verbessern, wurde mit der ESG-Rating-Verordnung (EU) 2024/3005 ein europäischer Rechtsrahmen für ESG-Ratings geschaffen. Die Verordnung ist ab dem 2. Juli 2026 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Ziel ist ein einheitliches Regelwerk für Anbieter von ESG-Ratings. Es soll die Qualität und Nachvollziehbarkeit dieser für Marktteilnehmer:innen und Emittenten erhöhen. Die Verordnung enthält insbesondere Anforderungen an Organisation, Methodik und Offenlegung zu ESG-Ratings und ESG-Rating-Anbietern.

Zeitgleich treten das ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie die Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes in Kraft; beide wurden mit BGBl. I Nr. 28/2026 kundgemacht. Durch diese Rechtsakte werden die einschlägigen Zuständigkeiten von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der FMA festgelegt. Die direkte Aufsicht über ESG-Rating-Anbieter liegt bei der ESMA, wobei die FMA unterstützend tätig wird. Weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen im Themenbereich Sustainable Finance sowie zur ESG-Rating-VO finden Sie hier: Rechtsgrundlagen Sustainable Finance – FMA Österreich)

Auf wen ist die ESG-Rating-Verordnung anwendbar?

Die Verordnung erfasst Unternehmen, die ESG-Ratings in der Europäischen Union auf professioneller Basis abgeben und veröffentlichen bzw. vertreiben. Der Begriff ESG-Ratings umfasst Bewertungen von Umwelt-, Sozial- und Governance-Merkmalen oder -Risiken, die auf einer festgelegten Methodik beruhen und gegenüber Dritten bereitgestellt werden. Für bereits regulierte Finanzunternehmen, die ESG-Ratings abgeben und zu Marketingzwecken offenlegen, gelten gesonderte Anforderungen. In diesem Fall gelten sie nicht als ESG-Rating-Anbieter, aber müssen auf ihrer Website diejenigen Informationen bereitstellen, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der ESG-Rating-Verordnung erforderlich sind.

Was ist nach dem 2. Juli 2026 zu beachten?

Mit Umsetzung der ESG-Rating-Verordnung dürfen ESG-Ratings in der EU grundsätzlich nur von ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, die über einen zulässigen aufsichtsrechtlichen Status verfügen. Für in der EU niedergelassene Anbieter setzt dies eine Zulassung durch die ESMA voraus.

ESG-Rating-Anbieter, die bereits in der EU tätig sind, müssen der ESMA spätestens am 2. August 2026 mitteilen, ob sie weiterhin in der EU tätig sein und eine Zulassung beantragen wollen. In diesem Fall müssen sie die Zulassung bis zum 2. November 2026 beantragen. Bei fristgerechter Mitteilung dürfen bereits tätige ESG-Rating-Anbieter bis zur Entscheidung der ESMA weiterhin tätig sein.

Kleine ESG-Rating-Anbieter können von einer dreijährigen Übergangsregelung Gebrauch machen. Sie müssen sich bei der ESMA registrieren lassen, anstatt sofort ein vollständiges Zulassungsverfahren zu durchlaufen.

Antrag auf Zulassung und Registrierung bei ESMA

Die Anträge auf Zulassung und Registrierung sind bei der ESMA einzubringen. Weiterführende Informationen, die einschlägigen Fristen, die erforderlichen Unterlagen sowie eine genauere Beschreibung für kleine ESG-Rating-Anbieter finden Sie hier: https://www.esma.europa.eu/esmas-activities/investors-and-issuers/esg-rating-providers.

Als nationale Anlaufstelle steht die FMA für Fragen zur ESG-Rating-Verordnung zur Verfügung: [email protected].