Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 26 Abs 9 E-Geldgesetz 2010 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 08.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass
Tycoon69 International F.Z.E
mit angeblichem Sitz
SM-Office-E1-2201H
Ajman Free Zone, Ajman
United Arab Emirates
www.tycoon69int.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige E-Geldgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-Geldgesetz 2010) nicht gestattet.