§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG
Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG
Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG
Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 4 BWG
Der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG
Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 6 BWG
Die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks
§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG
Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
b) Geldmarktinstrumenten;
c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin - und Optionsgeschäft);
d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices ("equity swaps");
e) Wertpapieren (Effektengeschäft);
f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten;
§ 1 Abs. 1 Z 8 BWG
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 10 BWG
Die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG
Die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG
Der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 17 BWG
Der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt
§ 1 Abs. 1 Z 18 BWG
Die Vermittlung von Geschäften nach
a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
b) Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
d) Z 8;
EWR Konzessionen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Deutschland
1. Entgegennahme von Einnahmen und anderen rückzahlbaren Geldern