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Untersagung unzulässiger Vertriebspraktiken gegen Privatkunden

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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass sie gemäß § 56 Abs. 2 Z 5 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl I Nr 135/2013, idgF, der Fenja GmbH vorgeschrieben hat, die gegenüber Privatkunden festgestellten gemäß § 1 Abs. 5 Z 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 24 AIFMG unzulässigen Vertriebspraktiken zu unterlassen.
Die Fenja GmbH hat in mehreren Fällen Anteile an einem Alternativen Investmentfonds, dem Fenja Cryptocurrency Fund, an Privatkunden vertrieben, obwohl dies der Fenja GmbH als registrierter Alternativer Investmentfonds Manager gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG gesetzlich nicht erlaubt ist.

Zuvor genannter Bescheid ist per 13.02.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Aktualisierung vom 21.8.2019

Gemäß Ediktsdateiauskunft wurde vom zuständigen Landesgericht für ZRS Graz ein Konkursverfahren betreffend die Fenja GmbH eröffnet (Bekanntmachung am 12.08.2019)

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