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Unterstützungskasse für Arbeitnehmerschutz und Vorsorge

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Die FMA kann gemäß § 4 Abs. 11 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07. Juni 2013 teilt die FMA daher mit, dass die

Unterstützungskasse für Arbeitnehmerschutz und Vorsorge
Liebenauer Hauptstraße 2-6/Stiege D/1. Stock
8041 Graz
Web: www.arbeitnehmerschutzbrief.at

nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist.

BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. Juli 2013

Gemäß § 4 Abs. 11 4. Satz VAG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die Unterstützungskasse für Arbeitnehmerschutz und Vorsorge hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 07.06.2013 gestellt.

Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 07.06.2013 überprüft.

Ein vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem Bescheid der FMA anhängiges Verfahren wurde in Folge der Auflösung des Vereins Unterstützungskasse für Arbeitnehmerschutz und Vorsorge, ZVR-Zahl 281736467, eingestellt.

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