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ZRAK Private Bank

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. März 2016 teilt die FMA daher mit, dass

ZRAK Private Bank

mit angeblichem Sitz in

207 Regent Street
W1B 3HH London
Vereinigtes Königreich

Tel: +44 20 71 01 41 22

E-Mail: zrak(at)zrak.uk
Internet: www.zrak.co.uk

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG) noch die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) noch der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG) noch die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 Z 6 BWG) noch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (§ 1 Abs. 1 Z 8 BWG) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007), gestattet.

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