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EU-Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verlängert die Meldepflicht für Net-Short-Positionen in Höhe von mehr als 0,1% bis 19. März 2021.

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Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat die am 16. März 2020 erlassene, zeitlich befristete Meldepflicht für Netto-Short-Positionen in Höhe von 0,1% oder mehr bis 19. März 2021 verlängert. Betroffen davon sind Aktien, die an einem geregelten Markt der Europäischen Union notieren, womit die grundsätzlich bestehende Meldepflicht für Halter von Netto-Short-Positionen von 0,2% weiterhin auf 0,1% des ausgegebenen Nominales abgesenkt bleibt. Die Meldeschwelle gilt nicht für Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittstaat außerhalb der Union ist, sowie für Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte. Diese Transparenzmaßnahme trifft jede natürliche oder juristische Person, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig ist. Die Positionen sind an die für den Markt zuständige nationale Aufsichtsbehörde – für die Wiener Börse ist dies die FMA – zu melden.

Schutz der Finanzmarktstabilität und der Anleger

Die COVID-19-Krise ist nach wie vor nicht ausgestanden. Die Entwicklung an den Finanzmärkten im Zusammenhang mit den positiven Nachrichten über Impfstoffe hat sich in letzter Zeit deutlich verbessert, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Realwirtschaft in der EU sind jedoch weiterhin schwerwiegend und die Aussichten auf eine künftige Erholung bleiben ungewiss.

Die Verlängerung der verschärften Meldepflicht von Netto-Short-Positionen ermöglicht weiterhin eine enge und zeitgerechte Beobachtung der Marktentwicklungen, um gegebenenfalls  noch strengere Maßnahmen zum Schutz der Finanzmärkte sowie der Anleger ergreifen zu können.

Die Mitteilung der ESMA  finden Sie unter folgendem Link