Veranlagungsprospekt
Im Gegensatz zu Wertpapierprospekten, werden Veranlagungsprospekte bis zum 01.01.2027 von der FMA nicht geprüft. Diese sind in der Regel von einem Wirtschaftsprüfer auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Die Prospektpflicht entfällt, sofern eine Ausnahme gemäß § 3 KMG 2019 Anwendung findet.
Eine Notifizierung in einen EWR- Mitgliedsstaat sowie eine Zulassung zu einem geregelten Markt sind bei Veranlagungsprospekten nicht möglich.
Sofern der Gesamtgegenwert der angebotenen Veranlagungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten EUR 12 Mio. nicht übersteigt, darf ein vereinfachter Prospekt gemäß Anlage D zum KMG 2019 erstellt werden.
Veranlagungsprospekte sind grundsätzlich unbeschränkt gültig, falls diese um etwaige Nachträge gemäß § 6 KMG ergänzt wurden.
Mit 01.01.2027 sind sämtliche Veranlagungsprospekte von der FMA zu billigen und ab dem Billigungszeitpunkt 12 Monate gültig.