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Auf Grund wiederholter unrichtiger oder verzerrter Darstellungen der FMA-Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten stellt die FMA deren wesentliche Inhalte dar

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Aufgrund wiederholter unrichtiger Darstellungen von Markteilnehmern sieht sich Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veranlasst, die wesentlichen Inhalte ihrer Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten (FWK) und zu Krediten mit Tilgungsträgern (TTK) – samt deren Erweiterungen – noch einmal für Verbraucher darzustellen und Irrtümer sowie verzerrte Darstellungen klar zu stellen. Ziel dieser FMA-Mindeststandards ist es zum Einen, die Neuvergabe von Fremdwährungskrediten an private Haushalte strengsten Kriterien zu unterwerfen, und zum Anderen die Banken zu verpflichten, Strategien zu entwickeln, die bestehenden hohen Volumina aushaftender FWK und TTK nachhaltig zu reduzieren. Damit soll auch das Risiko aus diesen hochspekulativen Produkten für Kreditnehmer begrenzt werden. „Fremdwährungskredite an Verbraucher sind … nicht als Massenprodukt geeignet“ und „insbesondere als Standardprodukt zur Wohnraumbeschaffung … ungeeignet“, stellen die FMA-Mindeststandards unmissverständlich fest.

Die FMA-Mindeststandards zu bestehenden FW- und TT-Krediten
Die FMA-Mindeststandards verpflichten jede Bank ein schriftliches Konzept festzulegen, wie sie ihr aushaftendes Volumen an FW- und TT-Krediten nachhaltig vermindern. Dazu haben die Banken unter Anderem:

  • Die Risikoentwicklung jedes Kredites laufend genau zu überwachen und den Kunden über Möglichkeiten, sein Risiko zu begrenzen, zu informieren.
  • Sie haben auch entsprechende Alternativangebote zu den laufenden FW- und TT-Krediten zu legen.
  • Eine Änderung des Kreditvertrages kann aber selbstverständlich nur im Einvernehmen mit dem Kunden erfolgen.

Eine etwaige Zwangskonvertierung oder Änderung von Gebühren ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarung zwischen Bank und Kunden, ist im Einzelfall zu beurteilen und gegebenenfalls vor einem Zivilgericht zu klären. Die FMA-Mindeststandards treffen dazu keine Aussagen.

Die FMA empfiehlt den Banken, gemeinsam mit dem Kunden individuell maßgeschneiderte Lösungen für den Umstieg in eine Euro-Finanzierung zu erarbeiten.

Die FMA-Mindeststandards zur Neuvergabe von FW- und TT-Krediten

  • Die Neuvergabe von FW-Krediten muss an strengste Kriterien geknüpft sein:
    etwa ein laufendes Einkommen oder ein sonstiger adäquater Erlös in der gleichen Währung,
    oder aber es handelt sich um vermögende Privatkunden bester Bonität.
  • Die Bank hat sich überdies bei Neuvergaben eine Leitlinie zur Sicherstellung der Refinanzierung zu geben.
  • Fremdwährungskredite dürfen weiters nicht mehr endfällig in Kombination mit einem Tilgungsträger vergeben werden.
  • Jede Neu-Vergabe von FW-Krediten hat besonders strenge Kriterien der Bonitätsbeurteilung zu beachten und unterliegt verstärkten Informationspflichten gegenüber dem Kunden, insbesondere auch zu den Folgen bei Zahlungsverzug und Deckungslücken des Tilgungsträgers.

Auch endfällige Euro-Kredite an Verbraucher sollen grundsätzlich nur mehr in begründeten Fällen vergeben werden, etwa bei Lombard-, Lebenswert- oder Lebenszeitkrediten und/oder zur Vorfinanzierung von Verlassenschaften und Ähnlichem. Die Vergabe von endfälligen Euro-Krediten mit kapitalaufbauendem Tilgungsträger bedarf erhöhter Sorgfalt (selektive Liste an Tilgungsträgeren, strenge Prüfung der laufenden Entwicklung).

FMA-Mindeststandards stellen keine Verordnung im rechtstechnischen Sinn dar, sondern sind Empfehlungen der Aufsicht, wie Risiko ordnungsgemäß zu begrenzen ist. Sie stützen sich auf den  gesetzlichen Auftrag der FMA, auf das volkswirtschaftliche Interesse und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen (§ 69 Abs. 1 Bankwesengesetz, BWG), und knüpfen an den im § 39 BWG normierten Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter an.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516

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