Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1a Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen das eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.02.2023 teilt die FMA daher mit, dass der
BETster GmbH
Lastenstraße 23 Stock 17 Tür 4
4020 Linz
mit Bescheid vom 23.01.2023 aufgetragen wurde, die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG (Einlagengeschäft) und das weitere Halten der entgegengenommenen Gelder zu unterlassen.
Ergänzung vom 25.10.2024
Die gegen den Untersagungsbescheid vom 23. Jänner 2023 erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht per Erkenntnis vom 23. Oktober 2024 abgewiesen.