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Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die BETster GmbH wegen wegen unerlaubten Betrieb des Einlagengeschäfts

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1a Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen das eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.02.2023 teilt die FMA daher mit, dass der

BETster GmbH

Lastenstraße 23 Stock 17 Tür 4

4020 Linz

mit Bescheid vom 23.01.2023 aufgetragen wurde, die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG (Einlagengeschäft) und das weitere Halten der entgegengenommenen Gelder zu unterlassen.

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