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ESMA veröffentlicht weiteres Vorgehen im Zusammenhang mit Art. 4 MAR

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Nachdem das gesamte MiFID II/ MIFIR Paket um ein Jahr verschoben wurde, und nunmehr am 03.01.2018 anwendbar wird, haben sich die europäischen Co-Legislatoren dazu entschieden, die Anwendbarkeit des Art. 4(2) und 4(3)MAR , der eine ähnliche Pflicht zur Bereitstellung von Wertpapierstammdaten wie Art. 27 MiFIR aufweist, ebenfalls zu verschieben. Die Anwendbarkeit des Art. 4(1) MAR bleibt daher nach wie vor mit 03.07.2016 unberührt.

Während der Implementing Technical Standard (ITS) bereits am 17.03.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal) veröffentlicht wurde, befindet sich der Regulatory Technical Standard (RTS) hierfür noch im Gesetzgebungsprozess, weshalb es den Handelsplatzbetreibern nicht möglich ist, die technischen Anforderungen bis Juli 2016 umzusetzen.

Die beiden Vorschriften (Art. 4 MAR und Art. 27 MiFIR) werden durch ESMA über ein gemeinsames IT System (Financial Instrument Reference Data System – FIRDS) abgebildet. Dieses System wird jedoch nicht mit Juli 2016 (und voraussichtlich nicht vor 2017) zur Verfügung stehen.

Aufgrund der genannten Umstände wird von Handelsplatzbetreibern, die bereits unter der bestehenden Verpflichtung zur Bereitstellung von Wertpapierstammdaten gem. Art. 11 der MiFID Durchführungsverordnung (VO Nr. 1287/2006) Daten an die nationalen Aufsichtsbehörden liefern, erwartet, diese Datenlieferungen weiterhin auch nach dem 03.07.2016 fortzusetzen bis sie von ESMA und/oder den nationalen Aufsichtsbehörden über weitere Schritte bzw. Instruktionen in Kenntnis gesetzt werden.