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FIDU payment services S.A.,

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Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 10. Mai 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und teilt mit, dass die

FIDU payment services S.A.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Avenida Ramón Arias,
Edificio Maheli, Oficina 12E
Panama City
Republic Panama

nicht berechtigt ist konzessionspflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen, da das Unternehmen keine Konzession der FMA besitzt. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.