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FMA leitet Untersuchungen zur „Microfinance Anleihe“ der GetBucks Invest GmbH ein

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Aufgrund zahlreicher Anfragen sowie der Werbung in Medien teilt Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA mit, dass sie Untersuchungen betreffend die „Microfinance Anleihe“ (ISIN: AT 0000A13ED4) der GetBucks Invest GmbH eingeleitet hat. Das öffentliche Angebot dieser Teilschuldverschreibung beruft sich in den Inseraten auf einen von der Luxemburger Wertpapieraufsichtsbehörde CSSF am 10.12.2013 gebilligten Prospekt, der auch nach Österreich notifiziert wurde. Laut diesem gebilligten Prospekt lief die Zeichnungsfrist für dieses Wertpapier vom 10.12.2013 bis 01.02.2014. Es besteht daher der Verdacht, dass für ein öffentliches Angebot nach dem 01.02.2014 kein gebilligter Prospekt vorliegt.
§15 Abs 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz (KMG) bestimmt: „Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren …, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, … Wertpapiere anbietet, ohne dass … ein `gebilligter´ Prospekt …veröffentlicht wurde, …ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren … zu bestrafen“. Da es sich bei dieser Art des Gesetzesverstoßes um einen strafrechtlichen Tatbestand handelt, liegen Ermittlung, rechtliche Würdigung und Sanktionierung bei der Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten.
Die FMA ist gemäß § 78 der Strafprozessordnung verpflichtet, Sachverhalte, welche den Verdacht begründen, dass eine gesetzliche Norm verletzt worden ist, die nicht der FMA zur Aufsicht übertragen ist, der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
Die FMA prüft überdies den Verdacht auf irreführende Werbung gemäß §16 Z 3 KMG.
Darüber hinaus hat die FMA gemäß § 8c KMG der CSSF als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaates diese Sachverhalte zur Anzeige gebracht.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-6006
+43/(0)676/882 49 516

 

Ergänzung

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die GetBucks Invest GmbH wurde am 12.02.2015 bzw. am 05.03.2015 eingestellt. Weiters wird auch der Verdacht auf irreführende Werbung gemäß § 16 Z 3 KMG durch die FMA nicht mehr geprüft.

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