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FMA schnürt Maßnahmenpaket zur Unterbindung marktmissbräuchlichen „Short-Sellings“. Die gesetzliche Meldeverpflichtung bei verdächtigen Transaktionen wird in einem eigenen FMA-Rundschreiben präzisiert

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Aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf den internationalen Kapitalmärkten sowie deren Auswirkungen auf inländische geregelte Märkte hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA ein Maßnahmenpaket zur Unterbindung marktmissbräuchlichen „Short Sellings“ geschnürt:

In einem Rundschreiben mit heutigem Datum (22. September 2008) präzisiert die FMA die in § 48d Abs 9 i. v. § 48e Abs 5 Börsegesetz festgelegte „Meldepflicht für verdächtige Transaktionen“ gemäß Marktmissbrauchsrichtlinie der EU. Diese verpflichtet Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, der FMA jeden begründeten Verdacht zu melden, wenn eine Transaktion eine Marktmanipulation oder ein verbotenes Insider-Geschäft darstellen könnte. In ihrem Rundschreiben legt die FMA die Anwendung dieser Bestimmungen auf „Short Selling“ dar:

  • Das Eingehen bzw. Halten von „Netto-Short-Positionen“ kann den Tatbestand des  Marktmissbrauchs darstellen. Unter „Netto-Short-Position“ sind dabei gegenläufige bzw. aufsummierte Positionen in einem Finanzinstrument zu verstehen.
  • Für die Beurteilung, ob eine Netto-Short-Position vorliegt muss das gesamte wirtschaftliche Interesse an der Kursentwicklung eines bestimmten Finanzinstruments herangezogen werden. Neben Aktien sind dabei auch alle davon abgeleiteten Derivate (Optionen, Futures,  Wandelanleihen, CfDs beispielsweise) einzubeziehen.
  • Eine Netto-Short-Position von mehr als 0,25% des ausgegebenen Kapitals einer Emittentin wird von der FMA als wesentliches Indiz für das Vorliegen von Marktmissbrauch erachtet.
  • Zusätzlich haben Wiener Börse und die zentrale Abwicklungsstelle CCP.A in Abstimmung mit der FMA die Periode zur Eindeckung nicht zeitgerechter Lieferungen um 8 Tage verkürzt.
  • Die FMA weist erneut ausdrücklich darauf hin, dass auch die Verbreitung von Gerüchten sowie falscher und irreführender Informationen den Tatbestand des Marktmissbrauchs erfüllt. Auch derartige Sachverhalte sind gesetzlich der FMA unverzüglich zu melden.
  • Diese Bestimmungen sind auch auf Transaktionen anzuwenden, die zwar im Ausland erfolgt sind, sich aber auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich zugelassen sind, beziehen.

Auf EWR-Ebene werden die nationalen Maßnahmen vom „Committee of European Securities Regulators“ (CESR) koordiniert. Ein verstärkter und intensivierter Informations- und Datenaustausch ist bereits implementiert.

Der Tatbestand der Marktmanipulation ist mit Verwaltungsstrafe bis zu € 50.000 zu ahnden, der Tatbestand des verbotenen Insiderhandels mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Der illegal erzielte Gewinn ist bei beiden Tatbeständen einzuziehen.

Weiters weist die FMA die Depotbanken ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des Depotgesetzes hin, wonach auch diese die Einhaltung der Lieferverpflichtungen durch ihre Kunden zu überwachen haben. Es ist auch untersagt, Fremddepots als Sicherstellung für die Lieferverpflichtung zu verwenden. Verstöße sind von der FMA nach den Strafbestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) zu ahnden.

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