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FMA veröffentlicht „Rundschreiben zu `Ad-hoc Publizität‘ und `Directors‘ Dealings-Meldungen‘ „

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute ein Rundschreiben zu Ad-hoc Publizität und Diectors‘ Dealings-Meldungen veröffentlicht. In der Ad-hoc-Berichterstattung hat das börsennotierte Unternehmen kursrelevante Informationen nach bestimmten Regeln unverzüglich zu veröffentlichen; bei Directors‘ Dealings, also Geschäften von Führungskräften in Aktien aus dem Einflussbereich des Unternehmens, sind ebenfalls Veröffentlichungsvorschriften einzuhalten. Die FMA legt in ihrem Rundschreiben ihre Auslegung zu neuen oder geänderten gesetzlichen Anforderungen dar, die die Novellen zum Börsegesetz und zum Wertpapieraufsichtsgesetz (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 127/2004) mit sich gebracht haben. „Dieses Rundschreiben ist ein Beitrag der FMA, ihr Aufsichtshandeln transparent und für jedermann nachvollziehbar zu gestalten“, so FMA-Vorstandsdirektor Dr. Kurt Pribil: „Es gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen, die die gravierenden Änderungen durch die Umsetzung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie mit sich gebracht haben.“

Die im Rundschreiben dargestellten wesentlichen Änderungen in den gesetzlichen Pflichten für Emittenten börsennotierter Wertpapiere betreffen vor allem folgende Themenkreise: Den deutlich weiter gefassten Begriff der Insider-Information; die neuen Regeln für die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung, die einerseits strenger sind, andererseits aber gleichzeitig die Eigenverantwortlichkeit des Emittenten stärkt, wenn er die Veröffentlichung aus gutem Grund aufschieben will; und die erweiterten Pflichten bei der Meldung von Directors‘ Dealings, also Geschäften von Führungskräften in Wertpapieren aus dem eigenen Einflussbereich.

Die FMA greift in ihrem Rundschreiben die wesentlichen Neuerungen auf und erläutert ihre Auslegungspraxis der gesetzlichen Bestimmungen. Sie stellt dies zum Teil auch in plastischen Beispielen dar, um die Auslegung möglichst praxisnah aufzuzeigen.