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Daueremittenten

Emittenten, die bis zum 21.07.2019 ein Registrierungsformular gemäß Anhang I der Verordnung 809/2004 in der geltenden Fassung erstellt haben, das von der FMA für eine Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gebilligt wurde, können ab 21.07.2019 ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung bei der FMA hinterlegen.

Dies hat für Daueremittenten den Vorteil, dass die Entscheidungsfristen hinsichtlich der Billigung von 10 auf 5 Arbeitstage verkürzt werden, sofern die Einreichung der Wertpapierbeschreibung mindestens fünf Arbeitstage vorher bei der FMA angekündigt wurde.