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Missbrauch einer Insider-Information

Der Missbrauch einer Insider-Information ist sowohl ein verwaltungsstrafrechtliches als auch ein strafrechtlich relevantes Delikt. Der Missbrauch von Insider-Informationen ist gesetzlich gem. § 154 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BörseG 2018 beziehungsweise § 163 BörseG 2018 verboten.

Unter den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information  fällt, wer für sich oder einen Dritten eine Insider-Information ausnützt. Dies kann durch den Kauf und Verkauf, die Änderung oder Stornierung von Handelsaufträgen, die Empfehlung von Wertpapieren oder die Weitergabe der Information an Dritte realisiert werden.

Siehe hierzu auch Insider