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Sponsor einer Verbriefung

Als Sponsor wird gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 CRR ein Institut bezeichnet, das kein Originator ist und das ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter angekauft werden, auflegt und verwaltet.