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Investmentfondsgesetz 2011 setzt EU-Richtlinie (UCITS IV) um

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Das mit 1. September 2011 in Kraft tretende Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) setzt die EU-Richtlinie 2009/65/EG betreffend „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW-IV / UCITS-IV) in österreichisches Recht um. Damit wurde das Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993) grundlegend überarbeitet. „Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie ist ein wichtiger Beitrag zur Weiterentwicklung des Fondsmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich“, so FMA-Vorstand Mag. Helmut Ettl. Die Bedeutung des österreichischen Investmentfondsmarktes unterstrich Ettl anhand weniger Kennzahlen: So haben die 24 österreichischen Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) derzeit 2251 Investmentfonds aufgelegt, überdies sind 5587 ausländische Investmentfonds hier zum Vertrieb zugelassen. Das gesamte verwaltete Vermögen der heimischen KAGs betrug zum Jahresende 2010 € 145,2 Mrd.

Ettl hob insbesondere hervor, dass das neue Gesetz für Verbraucher mehr Informationen, mehr Rechte und neue Produkte bringe. So löst das neue „Kundeninformationsdokument“ (KID) – mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2012 – den bisherigen „Vereinfachten Prospekt“ ab. Das KID ist europaweit standardisiert, hat maximal 2 A4-Seiten (3 bei komplexen Produkten) und hat alle wesentlichen Eckdaten des Fonds zu enthalten: Ziele und Anlagepolitik, Risiko- und Ertragsprofil  (Risikoeinstufung auf einer vorgegebenen Skala von 1 bis 7), Kosten und Gebühren, Wertentwicklung in der Vergangenheit, praktische Informationen wie Depotbank, Anlaufstelle für Anleger, steuerliche Angaben etc.). Weiters ist jede Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, ein Beschwerdemanagement einzurichten. In komplexen Verfahren wie etwa der Zusammenlegung von Fonds wurden die direkten Informationspflichten an die Anteilinhaber erweitert.

Auch für die Anbieter von Investmentfonds bringt das Gesetz wesentliche Erleichterungen: Mit dem neuen europäischen „Management Company Passport“ können Verwaltungsgesellschaften nun direkt im Wege der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat einen Fonds nach dortigem Recht auflegen. Grenzüberschreitende Fonds-Zusammenlegungen werden erleichtert und das Notifikationsverfahren für den Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat wurde gestrafft. Es wurden aber auch die organisatorischen Anforderungen an die Verwaltungsgesellschaften erhöht, insbesondere betreffend Risikomanagement und Regelungen von Interessenkonflikten.

„Auch für uns als Aufsicht stellt das neue Investmentfondsgesetz eine große Herausforderung dar. Einerseits gilt es den erhöhten Verbraucherschutz durchzusetzen, andererseits erfordern mehr grenzüberschreitende Möglichkeiten eben auch verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden. Wir sind für die Herausforderungen gerüstet“, so FMA-Vorstand Mag. Helmut Ettl.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA- Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0676)/882 49 516

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