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Neue Informationspflichten bei Pensionskassen und Lebensversicherung sorgen für größere Transparenz in der Altersvorsorge

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Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute zwei neue Regularien veröffentlicht, die die Informationspflichten für Pensionskassen erweitern. Sowohl die novellierte Informationspflichtenverordnung, als auch die Mindeststandards für die Informationen von Pensionskassen an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sorgen für größere Transparenz in der betrieblichen Altersvorsorge.

Erweiterte Informationspflichten für Pensionskassen

Mit der Novelle der Informationspflichtenverordnung für Pensionskassen verpflichtet die FMA die Pensionskassen zur Angabe, welche Auszahlungsoptionen zur Verfügung stehen, wenn ein Begünstigter das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter erreicht hat. Zusätzlich zu dieser Verordnung hat die FMA ihre Mindeststandards über Informationspflichten aktualisiert. Die Neuerungen betreffen die Informationen, die Anwartschaftsberechtigte bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge, sowie bei einem Firmenaustritt vor Eintritt eines Leistungsfalles erhalten müssen. „Kunden von Pensionskassen wollen Transparenz darüber, wie sich ein Wechsel ihres Arbeitsplatzes auf die Pensionsansprüche auswirkt und welche Leistung sie erwarten können, wenn sie ihren Ruhestand antreten. Transparenz fördert das Vertrauen in das System der betrieblichen Altersvorsorge“, erläutern die beiden FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller.

Die neuen Anforderungen gehen auf die europäische Pensionsfondsrichtlinie IORP II zurück, die durch die seit Ende November 2018 gültige Novellierung des Pensionskassengesetzes in österreichisches Recht umgesetzt wurde.

Mehr Kostentransparenz für Kunden von Lebensversicherungen

Um die Transparenz und Kundeninformation auch in der dritten Säule des österreichischen Pensionssystems – der individuellen Altersvorsorge – weiterzuentwickeln, hat die FMA bereits vor einigen Wochen die Informationspflichten in der Lebensversicherung ausgebaut. Seit dem 1. Oktober 2018 sind Versicherungsnehmer über den Gesamtkostenbetrag ihrer Lebensversicherung und die Auswirkungen dieser Gesamtkosten auf ihre Versicherungsleistung zu informieren. Versicherer müssen dazu in einem von der FMA vorgegebenen, standardisierten Format darstellen, welcher Anteil der eingezahlten Prämie investiert wird und wie hoch der voraussichtliche prozentuelle Anteil der Kosten an der einbezahlten Prämiensumme bzw. der Performance der Veranlagung ist.

Mit dem sogenannten LIPID (Life Insurance Product Information Document) liegt nunmehr ein standardisiertes Format für Risikolebensversicherungsprodukte vor. Damit sollen Versicherungsprodukte für Versicherungsnehmer verständlicher und vergleichbarer werden.

 

Rückfragehinweis für Journalisten:

Mag. Stefan Maier

+43/(0)1/24959-6001

+43/(0)676/882 49 426

 

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