Sie befinden sich hier: 

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat der „Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG“ per Bescheid die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt und den Wirtschaftsprüfer Mag. Bernhard Mechtler zum Regierungskommissär bestellt.

Veröffentlichungsdatum: |
Kategorien:

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute per Bescheid mit sofortiger Wirkung dem konzessionierten Kreditinstitut „Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG“ mit Sitz in 7210 Mattersburg, Judengasse 11, die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zur Gänze untersagt und den Wirtschaftsprüfer Mag. Bernhard Mechtler, 1090 Wien, Porzellangasse 51, als Regierungskommissär bestellt.
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA „bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte … zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.“
Zu diesem Zweck kann die FMA unter anderem gemäß § 70 (2) Z 4 BWG „die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen“ sowie gemäß § 70 (2) Z 2 „eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört.“ Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit b „im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern.“
Die Maßnahmen der FMA erfolgen zum Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.

Informationen zum Thema Einlagensicherung betreffend Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG finden Sie auf unserer Website.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher):
+43 / (0)1 / 24959-6006
+43 / (0)676 / 88 249 516