Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 gemäß § 57 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 15 Abs 3 Bankwesengesetz (BWG) den verantwortlichen Leitern der österreichischen Zweigstelle der isländischen „Kaupthing Bank hf“ (Kaupthing Edge) mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführung teilweise untersagt: Der Zweigstelle ist wegen Gefahr im Verzug die Hereinnahme von Einlagen und die Überweisung der seit Eröffnung auf einem österreichischen Bankkonto angesammelten Einlagen untersagt. Diese Maßnahme gilt für die Dauer der Gefährdung längstens jedoch für 18 Monate.
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