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Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Mit der Verordnung (EU ) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) wurde ein Rahmen für einfache, transparente und sichere Zukunftsvorsorgeprodukte geschaffen.

Das PEPP. ist ein Produkt der privaten Altersvorsorge („dritten Säule“), das die staatliche und die betriebliche Altersvorsorge („erste und zweite Säule“) ergänzt.

Die o.a. Verordnung wurde am 25. Juli 2019 veröffentlicht und enthält auch eine Reihe von Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte (Level II ), für die die EIOPA. am 14. August 2020 Vorschläge an die EK. lieferte. Dabei umfasst waren Themen wie Informationspflichten, Produktinterventionsmöglichkeiten der EIOPA., risikomindernde Maßnahmen oder Kostenobergrenze beim Basis-PEPP..

Am 22. März 2021 wurde im Official Journal der Europäischen Union der Technische Regulierungsstandard betreffend Informationsverpflichtungen, Kosten und Gebühren sowie Risikominderungsmaßnahmen veröffentlicht.

Aufgrund dieser Veröffentlichung wurde die Verordnung (EU ) 2019/1238 mit 22. März 2022 effektiv anwendbar.

Am 4.6.2021 wurden die restlichen Level II -Texte veröffentlicht. Sie betreffen:

Zeitgleich veröffentlichte die EIOPA. Leitlinien zur aufsichtlichen Meldung in Bezug auf PEPP. , um eine einheitliche und konsistente Anwendung der Meldeanforderungen sicherzustellen (EIOPA issues Guidelines on the supervisory reporting for the Pan-European Personal Pension Product | Eiopa (europa.eu)).