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WOIN8 LTD

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BEKANNTMACHUNG

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

WOIN8 LTD

mit angeblichem Sitz in London

Web: www.woin8.com

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte sowie konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (§ 1 Abs 1 Z 3 Bankwesengesetz) sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (§ 1 Abs 2 Z 3 lit c Zahlungsdienstegesetz 2018) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz sowie § 94 Abs 9 Zahlungsdienstegesetz 2018.

Ergänzung vom 20.01.2024:

Angesichts der WOIN8 LTD wurde am 20.10.2023 eine Kundmachung gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz sowie § 94 Abs 9 Zahlungsdienstegesetz 2018 auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) sowie auf der Webseite der FMA veröffentlicht.

Gemäß § 4 Abs 7 vierter Satz Bankwesengesetz sowie § 94 Abs 10 erster Satz Zahlungsdienstegesetz 2018 kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

WOIN8 LTD hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 20.10.2023 gestellt.

Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 20.10.2023 überprüft.

Mit Bescheid vom 12.12.2023 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung festgestellt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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