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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Jänner 2019 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

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mit angeblichem Sitz in

Fleischmarkt Business Centre

Fleischmarkt 1/9/12

1010 Wien

sowie

Tower 42

25 Broad Street

London EC2N 1HN

Vereinigtes Königreich

sowie

Rue Du Congres 35

1000 Bruxelles

Belgien

Tel: +44 20 3150 4089

[email protected]

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nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanz-instrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

 

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