Aufgaben der FMA

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Verfassungsbestimmung zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Pensionskassenaufsicht sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet. Weiters hat die FMA die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde inne. Aufgabe der FMA ist der Vollzug der im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz aufgezählten Aufsichtsgesetze. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig und in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Die gesetzlichen Aufsichtsaufgaben der FMA können grob in zwei unterschiedliche Ansätze gegliedert werden, in die  sogenannte „Solvenzaufsicht“ und die„Markt- und Verhaltensaufsicht“.

Primäres Ziel der Solvenzaufsicht ist es, dass Banken, Versicherer und Finanzdienstleister:innen jederzeit zahlungsfähig sind und ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen können.

Die Markt- und Verhaltensaufsicht soll faire und transparente Verhältnisse auf den Märkten gewährleisten und darüber wachen, dass Mindeststandards in der Unternehmensführung, sowie Kundenberatung- und Information eingehalten werden.

Des Weiteren kommt der Bekämpfung unerlaubter Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäften, sowie präventiven Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besondere Bedeutung zu.

Felder der Aufsicht

Die Aufsicht über den österreichischen Finanzmarkt besteht aus den drei Kernbereichen Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht und Wertpapieraufsicht.

Im Fokus der Bankenaufsicht stehen grundsätzlich Kreditinstitute. Aufgrund der ähnlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, fallen jedoch auch Zahlungsinstitute in diese Zuständigkeit.

Die Bankenaufsicht befasst sich mit:

  • Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
  • Behördlichen Aufsichtsverfahren
  • Behördlicher Beaufsichtigung bankinterner Modelle
  • Beauftragung der Oesterreichische Nationalbank zur Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen
  • Überwachung von Mängelbehebungen durch Kreditinstitute
  • Bankaufsichtsspezifischer Rechtsauslegung
  • Auswertung und Erfassung qualitativer Informationen
  • Bewertung von Analyseergebnissen im Hinblick auf behördliche Schritte
  • Mitwirkung an der bankaufsichtlichen Rechtssetzung
  • Beschickung internationaler Gremien im Rahmen des Bereiches
  • Aufsichtsangelegenheiten betreffend Zweigstellen und Repräsentanzen ausländischer Kreditinstitute
  • Grenzüberschreitende Aufsicht im Rahmen des Konzepts der Consolidating Supervision

Zur Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht zählen insbesondere:

  • Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
  • Behördliches Aufsichtsverfahren
  • Laufende Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen
  • Rechtsweiterentwicklung im Bereich der Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht
  • Internationale Zusammenarbeit und Mitwirkung im Rahmen des europäischen Systems der Finanzaufsicht

Die Ziele der Wertpapieraufsicht sind die Überwachung der Transparenz und Integrität des Finanzmarktes, die Wahrung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und die Interessen der Anleger.

Zur Wertpapieraufsicht zählen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Kapitalmärkte im Hinblick auf Marktmissbrauch, der Emittenten, Konzessionierung, laufende Aufsicht der Marktbetreiber und Zulassung, laufende Aufsicht der Marktinfrastrukturen.
  • Konzessionierung, laufende Aufsicht, Analyse und Vor-Ort-Prüfungen von Wertpapierunternehmen
  • Zulassung, laufende Aufsicht, Analyse und Vor-Ort-Prüfungen von Crowdfunding-Dienstleistern
  • Zulassung, laufende Aufsicht, Analyse und Vor-Ort-Prüfungen von Crypto Asset Service Provider 
  • Konzessionierung, laufende Aufsicht, Analyse und Vor-Ort-Prüfungen von Verwaltungsgesellschaften, Alternative Investmentfonds-Manager und deren Depotbanken sowie Referenzwerte-Administratoren
  • Konzessionierung, laufende Aufsicht, Analyse und Vor-Ort-Prüfungen von Betrieblichen Vorsorgekassen und deren Depotbanken
  • Billigung von Kapitalmarktprospekten und laufende Aufsicht gemäß den Bestimmungen des Prospektrechts, sowie Überprüfung der Veröffentlichungspflichten von European Green Bonds
  • Marktüberwachung im Hinblick auf Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen nach MiFIR, Whistleblowing sowie Verbraucherinformation samt Beschwerdemanagement und Koordination von Produktintervention

Bankenabwicklung

Gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken übernahm die FMA mit 1. Jänner 2015 zusätzlich die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde. Sie hat damit im Falle eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts zur Wahrung der Finanzmarktstabilität für dessen geordnete Abwicklung Sorge zu tragen.

Die Bankenabwicklung entwickelt und erstellt bereits präventiv Abwicklungspläne  um diese im Abwicklungsfall unter Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden weitreichenden Instrumente umzusetzen.

Die FMA ist als nationale Abwicklungsbehörde seit 1. Jänner 2016 auch Teil des Europäischen Abwicklungssystems. Für Banken, die im „Einheitlichen Europäischen Aufsichtsmechanismus“ (SSM) der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterstehen, wurde eine eigene Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene geschaffen (Single Resolution Mechanism – SRM). Diese trifft die für die signifikanten Institute wesentlichen Entscheidungen (gemeinsam mit dem Europäischen Rat und der EU-Kommission), hat sich bei deren Durchführung aber der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörde zu bedienen.

Verbraucher:innen-, Anleger:innen- und Gläubiger:innenschutz

Der wichtigste Beitrag der FMA zum Verbraucher:innen-, Anleger:innen- und Gläubiger:innenschutz ist, über die Eigenmittelausstattung und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltensregeln bei Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wachen und damit für einen stabilen österreichischen Finanzsektor zu sorgen. Des Weiteren steht die Finanzmarktaufsicht für Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt ein. Die FMA ist jedoch keine Verbraucher:innenschutzorganisation im klassischen Sinn. Um die einer Aufsichtsbehörde gebotenen Distanz zu allen Marktteilnehmenden gleicher Maßen zu wahren, hat die Finanzmarktaufsicht keinerlei rechtliche Handhabe, Beschwerdeführenden bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche behilflich zu sein.

Die FMA nimmt jede Beschwerde von Verbraucher:innen, Anleger:innen oder Gläubiger:innen gegen Marktteilnehmende ernst. Informationen und Beschwerden gegen Marktteilnehmende sind eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtstätigkeit. Beschwerdemanagement und Verbraucher:innentelefon der Finanzmarktaufsicht informieren daher über die rechtlichen Möglichkeiten und überprüfen jede Information hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder eventueller Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Normen.

Der Gesetzgeber räumt Beschwerdeführenden in einem von der Finanzmarktaufsicht geführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Parteienstellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht ein. Das Amtsgeheimnis, dem die Organe und Mitarbeitenden der Finanzmarktaufsicht unterliegen, verbietet Auskünfte über Fortgang oder Ergebnis von Untersuchungen. Ein Gericht kann diese Information jedoch im Wege der Amtshilfe einholen.

Formular Beschwerden und Anfragen 

Weitere Informationen rund um das Thema Verbraucher:innenschutz finden Sie auf unserer Seite Reden wir über Geld.