letzte Änderung: 17.03.2011
Aufgaben der FMA
Die Aufgaben der Aufsicht sind in einer Vielzahl einzelner Gesetze geregelt wie zum Beispiel dem Finanzmarktbehördengesetz, Nationalbankgesetz, Bankwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Börsegesetz oder Kapitalmarktgesetz. Um diese Vorgaben zu erreichen, bedarf es grundsätzlich zwei völlig unterschiedlicher Ansätze der Aufsicht, der sogenannten „Solvenzaufsicht“ und der „Markt- und Verhaltensaufsicht“:
- Die Solvenzaufsicht hat zum Ziel, dass die Banken, Versicherer und Finanzdienstleister jederzeit zahlungsfähig sind und ihren vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können. Da es das Wesen einer Marktwirtschaft ist, dass nicht mehr wettbewerbsfähige Institute ausscheiden, kann die Aufsicht jedoch nicht garantieren, dass nicht einzelne Institute sehr wohl insolvent werden und zu liquidieren sind. In diesen Fällen ist es das Ziel der Aufsicht, dafür Sorge zu tragen, dass das Ausscheiden ohne Erschütterung der Stabilität des Finanzmarktes und des Vertrauens in den Finanzmarkt erfolgt.
- Die Markt- und Verhaltensaufsicht soll faire und transparente Verhältnisse auf den Märkten gewährleisten und darüber wachen, dass einerseits Mindeststandards in der Unternehmensführung andererseits in der Beratung und Information der Kunden eingehalten werden.
Besondere Bedeutung kommt auch den gesetzlichen Aufträgen zu, gegen unerlaubte Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäfte vorzugehen sowie durch präventive Maßnahmen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
Felder der Aufsicht
Die drei Kernbereiche der Aufsicht über den österreichischen Finanzmarkt sind die Bankenaufsicht, die Versicherungs- & Pensionskassenaufsicht sowie die Wertpapieraufsicht.
Bankenaufsicht
Zu den Aufgaben des Bereichs Bankenaufsicht gehören insbesondere die Durchführung von Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die Durchführung behördlicher Aufsichtsverfahren, die behördliche Beaufsichtigung bankinterner Modelle, die Beauftragung der OeNB zur Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen, die behördliche Überwachung von Mängelbehebungen durch Kreditinstitute, die bankaufsichtspezifische Rechtsauslegung, die Auswertung und Erfassung von qualitativen Informationen, die Bewertung von Analyseergebnissen im Hinblick auf behördliche Schritte sowie die Mitwirkung an der bankaufsichtlichen Legistik, die Beschickung internationaler Gremien im Rahmen des Bereiches, weiters Aufsichtsangelegenheiten betreffend Zweigstellen und Repräsentanzen ausländischer Kreditinstitute sowie die grenzüberschreitende Aufsicht im Rahmen des Konzepts der Consolidating Supervision.
Wie schon der Begriff „Bankenaufsicht" verrät, sind es grundsätzlich Kreditinstitute, die im Fokus der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit stehen. Seit In-Kraft-Treten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) liegen aber auch die Konzessionierung und laufende Überwachung der Zahlungsinstitute in der Zuständigkeit des Bereichs Bankenaufsicht. Dies ist insofern naheliegend, als die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zahlungsinstitute, wenn auch etwas geringer, doch stark jenen an Kreditinstitute nachempfunden sind.
Dieser Bereich gliedert sich in die Abteilung "Consolidating Supervision und Aufsichtsstandards", die Abteilung "Aufsicht über Großbanken", die Abteilung „Aufsicht über Aktienbanken, Sonderkreditinstitute und Zahlungsinstitute" und die Abteilung "Aufsicht über dezentral organisierte Kreditinstitute ".
Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht
Zum Bereich Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht gehören insbesondere die laufende Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen einschließlich Prüfungen vor Ort, Vorschläge für die versicherungsaufsichtsspezifische und pensionskassenaufsichtsspezifische Rechtsweiterentwicklung, die Beschickung internationaler Gremien im Rahmen des Bereiches sowie Konzessionsangelegenheiten und Rechtsaufsicht.
Dieser Bereich gliedert sich in die Abteilungen "Pensionskassenaufsicht und aktuarielle Analyse", "Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen", "Finanzaufsicht Lebensversicherung" und "Finanzaufsicht Nicht-Lebensversicherung".
Wertpapieraufsicht
Zum Bereich Wertpapieraufsicht gehören insbesondere die Überwachung der Meldepflichten von Kreditinstituten hinsichtlich meldepflichtiger Instrumente, die Markt- und Börseaufsicht, die Emittentenaufsicht, die Konzessionierung und laufende Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) und Veranlagungsgemeinschaften, die Ermittlungen im Wertpapierbereich und die entsprechende Kooperation mit dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion Wien, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und anderen Behörden, die Aufsicht über die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und Compliancevorschriften, Vorschläge für wertpapieraufsichtsspezifische Rechtsweiterentwicklung sowie die Beschickung internationaler Gremien im Rahmen des Bereiches.
Dieser Bereich gliedert sich in die Abteilung "Markt- und Börseaufsicht", "Wertpapierfirmen", die Abteilung "Wohlverhaltensregeln und Compliance" und die Abteilung "Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften".
Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz
Der wichtigste Beitrag der FMA zum Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz ist, über die Solvabilität und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltensregeln bei Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wachen sowie für Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt ein zu stehen. Die FMA ist jedoch keine Verbraucherschutzorganisation im klassischen Sinn. Um die einer Aufsichtsbehörde gebotene Äquidistanz zu allen Marktteilnehmern zu wahren, hat die FMA keinerlei rechtliche Handhabe, Beschwerdeführern bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche behilflich zu sein.
Die FMA nimmt aber jede Beschwerde von Verbrauchern, Anlegern oder Gläubigern gegen Marktteilnehmer ernst - Informationen und Beschwerden gegen Marktteilnehmer sind eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtstätigkeit. Beschwerdemanagement und Verbrauchertelefon der FMA informieren daher über die rechtlichen Möglichkeiten und tragen Sorge, dass jede Information hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder eventueller Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Normen überprüft werden.
Der Gesetzgeber räumt Beschwerdeführern in einem von der FMA geführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Parteienstellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht ein. Das Amtsgeheimnis, dem die Organe und Mitarbeiter der FMA unterliegen, verbietet es daher, Auskünfte über Fortgang oder Ergebnis von Untersuchungen zu erteilen. Ein Gericht kann diese Information jedoch im Wege der Amtshilfe einholen.



