Aufsichtliche Offenlegung

Aufsichtliche Offenlegung
Die aufsichtsbehördliche Offenlegung zielt darauf ab, ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern. Veröffentlichte Informationen sollen leicht zugänglich und vergleichbar sein. Deshalb wurden unter Solvency II und der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) darauf bezogene rechtliche Vorgaben geschaffen, welche durch die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) einzuhalten sind. Die Offenlegungspflichten der FMA sind in § 256 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016), mit dem die Bestimmungen der Solvabilität II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG) und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97) umgesetzt werden, vorgegeben. Zusätzlich konkretisieren Artikel 316 und 317 und Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 die Transparenzvorgaben. Zur Erfüllung dieser Vorgaben veröffentlicht die FMA an dieser Stelle Informationen zu den folgenden Themenblöcken:





