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Offenlegung zur Einhaltung der Höchstverlustraten

für durch inländische Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“)

Gemäß Art. 125 Abs. 3 bzw. Art. 126 Abs. 3 CRR (Kreditrisiko-Standardansatz) bzw. Art. 199 Abs. 3 und 4 CRR (IRB-Ansatz) können Kreditinstitute bei der Beurteilung, ob eine vollständige Besicherung („fully and completely secured“) durch eine Immobiliensicherheit vorliegt, von der grundsätzlichen Anforderung, dass das Risiko des Schuldners nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Immobilie oder des Projektes abhängt, abweichen, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, in welchem die Immobilie liegt, Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass ein gut entwickelter, seit langem etablierter Immobilienmarkt vorliegt, dessen Verlustraten unter bestimmten Obergrenzen liegt.

Als Obergrenzen werden vorgesehen:

  • Verluste aus Darlehen, die bis zu 80 % (bzw. 50 %) des Marktwertes durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besicherten Darlehen hinaus
  • Die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besicherten Darlehen hinaus.

Zur Beurteilung des österreichischen Immobilienmarktes hat die FMA ab 2006 jährlich die realisierten Verluste aus Immobiliensicherheiten bei einer repräsentativen Auswahl an Kreditinstituten erhoben. Die Datenerhebung stellte dabei auf Darlehen ab, deren Ausfall soweit zurück lag, dass die Immobiliensicherheit bereits realisiert, d.h. die konkrete Verlusthöhe festgestellt wurde.

Seit Juni 2014 liegen erstmals Daten sämtlicher Kreditinstitute in Österreich auf Basis der Meldedaten gemäß Art. 430a CRR (früher Art. 101 CRR) iVm Art. 12 und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (IP-Meldung) vor. Diese harmonisierte, halbjährliche Verlustdatenmeldung basiert auf Verlustschätzungen innerhalb des Meldezeitraums. Die jährliche Datenerhebung der FMA wurde bis 2016 fortgeführt und dann durch die vollständige Erhebung auf Basis der IP-Meldedaten ersetzt. Gemäß der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 werden die IP-Verluste nunmehr jährlich gemeldet.

Es wird hiermit festgestellt, dass die bisher von der FMA erhobenen Höchstverlustraten für den österreichischen Immobilienmarkt unter den zuvor genannten Grenzwerten liegen, sodass – bis auf weiteres – von Art. 125 Abs. 2 lit. b, Art. 126 Abs. 2 lit. b und 199 Abs. 2 lit. b CRR abgewichen werden kann.

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