Offenlegung zur Einhaltung der Höchstverlustraten

Gemäß Art. 125 Abs. 3 bzw. Art. 126 Abs. 3 CRR (Kreditrisiko-Standardansatz) bzw. Art. 199 Abs. 3 und 4 CRR (IRB-Ansatz) können Kreditinstitute bei der Beurteilung, ob eine vollständige Besicherung („fully and completely secured“) durch eine Immobiliensicherheit vorliegt, von der grundsätzlichen Anforderung, dass das Risiko des Schuldners nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Immobilie oder des Projektes abhängt, abweichen, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, in welchem die Immobilie liegt, Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass ein gut entwickelter, seit langem etablierter Immobilienmarkt vorliegt, dessen Verlustraten unter bestimmten Obergrenzen liegt.

Als Obergrenzen werden im CRR II-Regime vorgesehen:

  • Verluste aus Darlehen, die bis zu 80 % (bzw. 50 %) des Marktwertes durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besicherten Darlehen hinaus
  • Die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besicherten Darlehen hinaus.

Es wird hiermit festgestellt, dass die bisher von der FMA erhobenen Höchstverlustraten für den österreichischen Immobilienmarkt unter den zuvor genannten Grenzwerten liegen, sodass – bis zum 31.12.2024 – von Art. 125 Abs. 2 lit. b, Art. 126 Abs. 2 lit. b und 199 Abs. 2 lit. b CRR abgewichen werden kann. Ab 1.1.2025 gelten die Regelungen idF der Verordnung (EU) Nr. 2024/1623.

Im Rahmen der Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes wurde die Eigenmittelunterlegung für mit Immobilien besicherten Forderungen risikodifferenzierter ausgestaltet. Für das Segment der Einkommen-produzierenden Immobilien ist ab 01.01.2025 ein Exposure-to-Value-Ansatz mit höheren Risikogewichten anzuwenden. Von diesem kann abgewichen werden, wenn die nationale Aufsichtsbehörde Verlustraten für in ihrem Mitgliedstaat belegene Immobilien veröffentlicht hat, die unter bestimmten Obergrenzen liegt. Die diesbezüglichen Regelungen des IRB-Ansatzes wurden grundsätzlich beibehalten. Hier richtet sich die Anerkennungsfähigkeit von Immobiliensicherheiten weiterhin nach der Vollständigkeit der Besicherung. Mit der Publikation der Höchstverlustraten, die unter bestimmten Obergrenzen liegen, kann von der grundsätzlichen Anforderung, dass das Risiko des Schuldners nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Immobilie oder des Projektes abhängt, abgewichen werden.

Als Obergrenzen werden im CRR III-Regime vorgesehen:

  • Verluste aus Darlehen, die bis zu 55 % des Marktwertes durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besicherten Darlehen hinaus;
  • Die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien (bzw. Gewerbeimmobilien) besicherten Darlehen hinaus.

Die zur Berechnung der Höchstverlustraten herangezogenen Meldedaten bilden (bis zur erstmaligen Meldung unter dem CRR III-Regime, dh bis zur Meldung zum 31.12.2025) die unter der CRR II gültigen Schwellenwerte ab. Die gemeldeten Verlustdaten können daher zur Beurteilung der Höchstverlustraten unter der CRR III allein als Näherungswert angesehen werden.

Auf Basis der laufenden Analysen des österreichischen Immobilienmarktes ist die FMA in Abstimmung mit der OeNB zum Entschluss gekommen, dass eine Ausübung des Hardtests für mit Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen ab dem 01.01.2025 nicht mehr risikoadäquat ist und daher nicht verlängert wird. Ab dem 01.01.2025 gilt daher, dass

  • mit Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz an Stelle der in Artikel 125 Abs. 2 CRR vorgesehenen Behandlung auch gemäß Artikel 125 Abs. 1 CRR (Loan-splitting Ansatz) gewichtet werden können und im Rahmen des IRB-Ansatzes von der Erfüllung des Artikel 199 Abs. 2 Buchstabe b CRR abgesehen werden kann;
  • mit Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß Artikel 126 Abs. 2 CRR (ETV-Ansatz) zu gewichten sind und im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht von der Erfüllung des Artikel 199 Abs. 2 Buchstabe b CRR abgesehen werden kann.

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