Die für die Beaufsichtigung des österreichischen Bankensektors anfallenden Aufsichtskosten werden überwiegend von den beaufsichtigten Instituten selbst getragen. Die entstandenen Kosten werden von der österreichischen Finanzmarkaufsicht und von der Europäischen Zentralbank für deren jeweilige Aufsichtsaktivitäten eingehoben.
In diesem Abschnitt sind grundsätzliche Informationen zur Kostenermittlung der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie Kontaktdaten für allfällige weitere Auskunftersuchen zusammengefasst. Weiters werden die häufigsten Fragen zu den Kostenbescheiden der der österreichischen Finanzmarktaufsicht beantwortet.
Für die Beaufsichtigung des österreichischen Finanzmarktes wurden in der österreichischen Finanzmarktaufsicht insgesamt vier Rechnungskreise eingerichtet, denen sämtliche im Rahmen der Aufsichtstätigkeit anfallende Kosten direkt oder indirekt, dh über einen Kostenschlüssel, zugeordnet werden. Der für die Bankenaufsicht relevante Rechnungskreis 1 wird in folgende drei Subrechnungskreise unterteilt:
- Subrechnungskreis 1 bezieht sich auf die „klassische“ Bankenaufsicht,
- Subrechnungskreis 2 auf die Bankensanierung und -abwicklung (BaSAG), sowie
- Subrechnungskreis 3 auf die Kosten der Aufsicht über die Einlagensicherungseinrichtungen (ESAEG).
Details sind dem Kapitel „Häufig gestellte Fragen zu FMA-Kostenbescheiden im Bereich Bankenaufsicht“ zu entnehmen.
Die nationale Kostenpflicht im Rahmen der Bankenaufsicht ist in folgenden Rechtsmaterien geregelt:
- § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG)
- FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO 2016)
- § 69a BWG iVm Art. 99 CRR iVm § 44 BWG
- § 89 ZaDiG 2018
- § 22 E-Geldgesetz 2010
- § 160 BaSAG
- § 56 iVm § 59a ESAEG
EZB-Aufsichtsgebühren
Die Europäischen Zentralbank erhebt bei den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr. Die Verpflichtung zur Einhebung von Aufsichtsgebühren ist in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-VO) geregelt, die konkreten Modalitäten in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank sowie im Beschluss (EU) Nr. 530/2015.
Wichtige Information auf einen Blick:
- Die EZB-Aufsichtsgebühr ist mit dem in den FMA-Kostenbescheiden der Bankenaufsicht verwendeten Begriff „Kosten“ gleichzusetzen.
- Der Gesamtbetrag der zu erhebenden Aufsichtsgebühren wird von der Europäischen Zentralbank jährlich per Beschluss erlassen.
Beschluss der EZB über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018
- Die Berechnungsmethode zur Gebührenermittlung wird in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 geregelt.
- Die Verrechnung der Aufsichtsgebühr erfolgt bei Institutsgruppen auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 4 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 ist der Europäischen Zentralbank bei Gruppen ein Gebührenschuldner anzuzeigen.
- Bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr besteht die Option, die Aktiva von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Ländern außerhalb der EU nicht zu berücksichtigen. Diese Option soll den betroffenen beaufsichtigten Gruppen zugutekommen, da durch sie die jährlichen Aufsichtsgebühren sinken, die sie andernfalls entrichten müssten. Wenn allerdings der mit der Berechnung verbundene Aufwand höher ist als die zu erwartende Verringerung der jährlichen Aufsichtsgebühr, dann ist es für die beaufsichtigte Gruppe effizienter, die betreffenden Aktiva einzubeziehen.
- Gemäß Artikel 51 Abs 5 SSM Rahmenverordnung ist der Gesamtwert der Aktiva einer Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaats niedergelassenen Kreditinstituts auf Basis der monetärstatistischen Daten zu melden. Nachdem es sich hierbei um nicht geprüfte Zahlen handelt, hat ein Rechnungsprüfer die Daten zu bestätigen, indem er die Finanzierungsrechnungen der Zweigstelle einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht (sh Artikel 7 Abs.2 lit. c des EZB Beschlusses Nr. 2015/530).
- Zu beachten ist, dass in beiden Fällen (freiwillige Übermittlung aufgrund Ausübung des Institutswahlrechts bzw. verpflichtende Übermittlung als betroffene Zweigstelle) auch die Rechnungsprüfererklärung zu übermitteln ist. Diese ist über die Incoming Plattform der FMA einzubringen (Einbringungsmöglichkeit vgl. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013).
- Die Begleichung der Aufsichtsgebühr hat binnen 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheides durch die EZB zu erfolgen.
Anfragen zu EZB-Aufsichtsgebühren
Anfragen zu von der EZB vorgeschriebenen Aufsichtsgebühren sind an folgende Stelle zu richten:
E-Mail: SSM-fee-enquiries(at)ecb.europa.eu
Welche Kostenbescheide werden durch die Bankenaufsicht versandt?
Kostenpflichtige erhalten für jeden der zwei Subrechnungskreise im Rechnungskreis 1 einen eigenen Kostenbescheid:
• Subrechnungskreis 1 – Bescheid nach BWG
• Subrechnungskreis 2 – Bescheid nach BaSAG
Auf Seite 1 des jeweiligen Kostenbescheides ist unmittelbar unter der Rechtsgrundlage ersichtlich, um welchen Subrechnungskreis es sich handelt.
Was ist neu in den Kostenbescheiden der Bankenaufsicht?
Betreffend Subrechnungskreis 3 – Bescheid nach ESAEG:
Ab dem 01.01.2019 trat die einheitliche Sicherungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 ESAEG) und ein als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes, institutsbezogenes Sicherungssystem (§ 1 Abs. 1 Z 2 ESAEG), die Sparkassen-Haftungs GmbH, an die Stelle der Sicherungseinrichtung jedes einzelnen Fachverbandes. Die einheitliche Sicherungseinrichtung firmiert seit dem 22.12.2017 unter dem Namen Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. („ESA“), FN 481817.
Die Vorschreibungen der anfallenden IST-Kosten für das Geschäftsjahr 2018 erfolgen im November 2019 an die bisherigen fünf Sicherungseinrichtungen.
Wie erkennt man den Kostenbescheid der Bankenaufsicht im Gegensatz zu jenem der Wertpapieraufsicht?
Diese Information kann dem Briefkopf der Seite 1 des Kostenbescheides unter „Bereich: Bankenaufsicht“ entnommen werden.
Wie wird eine Firmennamens- oder Adressänderung bekanntgegeben?
Firmennamens- oder Adressänderungen sind durch Einbringungen über die Incoming Plattform vorzunehmen. Die entsprechenden Änderungen können in der laufenden Kostenvorschreibung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis 30. September bekanntgegeben werden.
Auf welche Verrechnungsperiode wird in den Kostenbescheiden referenziert?
Die FMA hat die Kosten jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Dieser errechnete Betrag stellt die IST-Kosten dar.
Für das nächstfolgende Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen jeweils Vorauszahlungen in Höhe von 105 % der IST-Kosten vorzuschreiben.
Welche Datenbasis wird für die Kostenberechnung im Rechnungskreis 1 herangezogen?
Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen, maßgeblich sind:
- § 69a Abs. 2 BWG iVm Art. 99 CRR sowie § 44 BWG
- § 89 iVm § 26 ZaDiG 2018
- § 22 Abs. 2 E-GeldG 2010 iVm § 89 ZaDiG 2018
- § 160 Abs. 1 BaSAG iVm § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR
- § 56 ESAEG iVm § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR
Für von der FMA beaufsichtigte Unternehmen, die zwar einer Kostenpflicht, allerdings keiner Meldeverpflichtung, unterliegen, ist mangels vorhandener Datenbasis der Mindestbetrag von EUR 2.000,– vorzuschreiben.
Dies betrifft:
- Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und § 103j Abs. 2 BWG iVm § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind
- Kreditinstitute, die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhalten müssen
- Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG
- Zweigstellen nach § 27 ZaDiG 2018 und nach § 9 E-GeldG 2010
Abweichend von dem Mindestbetrag von EUR 2.000,– sind Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer KI-Gruppe gemäß § 30 BWG sind, EUR 1.000,– vorzuschreiben. (vgl. § 69a Abs. 4a BWG)
Kann der vorgeschriebene IST-Kostenbeitrag für die abgelaufene Periode nachvollzogen werden?
Für die Berechnung der Kosten sind folgende drei Berechnungsgrößen, die im jeweiligen Kostenbescheid auf Seite 2 zu finden sind, maßgeblich:
- Summe aller Kostenzahlen im Subrechnungskreis
- Kosten des Subrechnungskreises
- Kostenzahl („Ihre Kostenzahl beträgt“)
Die Berechnung der IST-Kosten kann auf zwei Varianten erfolgen – beide Berechnungsvarianten ergeben denselben IST-Kostenbetrag:
Variante 1:
- 1. Schritt: Berechnung der eigenen Verhältniszahl: „Kostenzahl“ dividiert durch „Summe aller Kostenzahlen im Subrechnungskreis“
- 2. Schritt: „Eigene Verhältniszahl“ multipliziert mit „Kosten des Subrechnungskreises“ ergibt den IST-Kostenbetrag
Variante 2:
- 1. Schritt: Berechnung der Verhältniszahl: „Kosten des Subrechnungskreises“ dividiert durch „Summe aller Kostenzahlen im Subrechnungskreis“
- 2. Schritt: „Verhältniszahl“ multipliziert mit „Kostenzahl“ ergibt den IST-Kostenbetrag
Bis wann ist der vorgeschriebene Kostenbeitrag fällig?
Die Vorauszahlungen sind in vier gleichen Teilen – geregelt in § 19 Abs. 5 FMABG -jeweils bis spätestens 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober oder einmalig bis spätestens 15. Jänner zu leisten.
Negative Differenzbeträge (tatsächliche IST-Kosten sind höher als die bereits geleisteten Vorauszahlungsbeträge) sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Kostenbescheides auf das Konto der FMA IBAN AT770010000000115517; BIC NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Guthaben (positiver Differenzbetrag) aus den errechneten IST-Kosten mit der Vorauszahlung gegenverrechnet werden?
Nein. Die Aufrechnung eines allfälligen positiven Differenzbetrages mit einer zu leistenden Vorauszahlung ist nicht möglich.
Wird ein allfälliges Guthaben aus der IST-Kosten-Verrechnung automatisch überwiesen?
Nein. Die Bankverbindung, auf die ein allfälliger positiver Differenzbetrag überwiesen werden soll, ist der FMA (Abt. Finanzen und Controlling) unter Angabe der Bescheidnummer schriftlich bekannt zu geben.
E-Mail: buchhaltung(at)fma.gv.at
Wann wird ein allfälliges Guthaben ausbezahlt?
Ein Guthaben wird binnen eines Monats – nach schriftlicher Bekanntgabe des Bankkontos -ausgezahlt.
Wann werden Kostenbescheide der Bankenaufsicht versandt?
Die Kostenbescheide werden per 15. November 2019 versandt.
Wer ist Ansprechpartner zu FMA-Kostenbescheiden der Bankenaufsicht?
Diese Information kann dem Briefkopf der Seite 1 des Kostenbescheides entnommen werden.
Disclaimer
Hier veröffentlichte Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken. Aus ihnen können keinerlei rechtliche Verpflichtungen abgeleitet werden. Für die Kostenberechnung sind ausschließlich die einschlägigen Gesetzesbestimmungen bzw. deren Konkretisierungen in den jeweiligen Kostenbescheiden maßgeblich.