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Disclosure-VO: Technische Regulierungsstandards erst ab 01.01.2023 – Offenlegungspflichten für FinanzmarktteilnehmerInnen und FinanzberaterInnen seit 10.03.2021 in Kraft

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Aktualisierter Text vom 20.04.2022

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Disclosure-VO bzw. SFDR)[1] legt harmonisierte Vorschriften für FinanzmarktteilnehmerInnen und FinanzberaterInnen hinsichtlich der Offenlegung der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten fest. Die FMA ist in Österreich seit 09.04.2022 die für die Vollziehung der Disclosure-VO zuständige Behörde.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) arbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) zur genaueren Ausgestaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2088 aus und übermittelten diese nach Fertigstellung der Europäischen Kommission.[2]

Aufgrund der Komplexität und dem technischen Detailgrad der RTS verzögern sich Teile der Entwürfe. John Berrigan, der Generaldirektor der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, welche innerhalb der Kommission für den Bereich Bank- und Finanzwesen zuständig ist, informierte das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union in einem Brief[3] vom 08.07.2021 über den diesbezüglichen Status quo. Aufgrund der Verzögerungen werde angestrebt, alle dreizehn derzeit in Entwicklung befindlichen RTS in einem delegierten Rechtsakt zu bündeln und diesen mit 01.07.2022 in Anwendung treten zu lassen. Das ursprünglich festgesetzte Anwendungsdatum war der 01.01.2022, es handelt sich daher um eine Verschiebung um sechs Monate. Am 25.11.2021 informierte John Berrigan in einem weiteren Brief, dass sich die Anwendung nochmals auf 01.01.2023 verschiebt. Die erste Referenzperiode für die neuen Veröffentlichungspflichten soll daher das Kalenderjahr 2022 sein.

Die nunmehr geplante Anwendbarkeit der RTS mit 01.01.2023 hat keine Auswirkungen auf die bereits bestehende grundsätzliche Anwendbarkeit der Disclosure-VO seit 10.03.2021 und der in ihr normierten Offenlegungspflichten. Eine prinzipienbasierte Einhaltung durch Finanzmarktteilnehmer*innen und Finanzberater*innen ist daher schon jetzt rechtlich erforderlich. Dies hat sowohl die Europäische Kommission in ihrem veröffentlichten Schreiben[4] vom 30.10.2020 wie auch die ESAs in ihrem Joint Supervisory Statement [5] vom 25.02.2021 klargestellt. Die zum Teil bereits erstellten und noch nicht in Kraft gesetzten RTS[6]-Entwürfe der ESAs zur Disclosure-VO sind öffentlich abrufbar. Die Europäische Kommission hat auf Basis der RTS-ESAs-Entwürfe ihren Entwurf[7] für eine delegierte Verordnung erstellt und dem Europäischen Parlament und Rat zur Überprüfung übermittelt. Dieser Entwurf kann FinanzmarktteilnehmerInnen und FinanzberaterInnen als Orientierungshilfe dienen, wie die Verpflichtungen der Disclosure-VO umgesetzt werden können.


[1] Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, EUR-Lex – 32019R2088 – DE – EUR-Lex (europa.eu).

[2] Vgl. bspw. Art. 2a Abs. 3, 4 Abs. 6 und 7, 8 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 5 und 6, 10 Abs. 2 sowie 11 Abs. 4 und 5 Verordnung (EU) 2019/2088.

[3] Europäische Kommission, Information regarding regulatory technical standards under the Sustainable Finance Disclosure Regulation 2019/2088.

[4] Europäische Kommission, Application of Regulation (EU) 2019/2088 on the sustainability-related disclosures in the financial services sector.

[5] Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, Joint ESA Supervisory Statement on the application of the Sustainable Finance Disclosure Regulation.

[6] Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, The three European Supervisory Authoritites publish the final report and draft RTS on disclosures under SFDR.

[7] Europäische Kommission, Sustainability-related disclosure in the financial services sector | European Commission (europa.eu)

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