Sonderfall: Insolvenz des Anbieters

Insolvenz der Bank

Im Insolvenzfall einer Bank können zwei Sicherungssyteme greifen: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung.

In diesem Fall greift bei Insolvenz der Bank die Einlagensicherung. Die Höhe der Einlagensicherung beträgt 100.000 Euro pro Kreditinstitut und pro legitimiertem Einleger. Ein Einleger ist legitimiert, wenn er seine Berechtigung an den Guthaben nachweisen kann. Hier erhalten Sie vertiefende Informationen zur Einlagensicherung.

Die Wertpapiere auf Ihrem Depot stehen in Ihrem Eigentum, daran ändert sich auch bei einer Insolvenz der Bank nichts. Kommt es allerdings aus irgendeinem Grund dazu, dass Ihnen die Bank im Konkursfall Ihre Wertpapiere nicht zurückgeben kann, dann greift die Anlegerentschädigung.

Umfasst sind:

  • Aktien, Anleihen, Investmentfonds & Co, die im Sicherungsfall nicht ausgehändigt werden können,
  • Forderungen gegen die Bank aus dem Handel mit Derivaten, Equity Swaps, Terminkontrakten und Geldmarktinstrumenten,
  • und das betriebliche Vorsorgekassengeschäft.

Pro Anleger werden höchstens 20.000 Euro rückerstattet. Relevant ist der Marktwert am Tag des Eintritts des Sicherungsfalls. Für juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen) gelten andere Regelungen.

Die Auszahlung der Anlegerentschädigung muss beantragt werden. Ab Kundmachung des Eintritts des Sicherungsfalles haben Sie ein Jahr Zeit Ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Berechtigung.

Beachten Sie, dass es auch zahlreiche Ausnahmen gibt – nicht erstattungsfähig sind beispielsweise Forderungen, die auf eine Währung lauten, die nicht Euro, Schweizer Franken oder Währung eines EWR -Mitgliedslandes ist.

Insolvenz der Versicherung

Um den Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen jederzeit nachkommen zu können, müssen Versicherungen in der Höhe der Verpflichtungen einen Deckungsstock bilden und gesondert vom übrigen Vermögen verwalten.

Im Insolvenzfall des Versicherungsunternehmens bilden die Vermögenswerte des Deckungsstockes eine Sondermasse und stehen daher der Befriedigung der Ansprüche der Versicherungsnehmer vorrangig zur Verfügung.

Zur Überwachung des Deckungsstockes bestellt die FMA einen Treuhänder, der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft. Vermögenswerte können nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders gekauft bzw. verkauft werden.

Insolvenz der Wertpapierfirma

In Österreich tätige Wertpapierfirmen, die diskretionäre Portfolioverwaltung oder die Annahme und Übermittlung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente anbieten, müssen einer Entschädigungseinrichtung angehören.

Ist eine Wertpapierfirma im Insolvenzfall nicht in der Lage, Ihnen Ihr Geld zurückzuzahlen oder Ihre Wertpapiere zurückzugeben, kommt eine Entschädigung durch die Anlegerentschädigungseinrichtung in Frage. Bei Verletzung von Beratungs-, Verwaltungs- oder Offenlegungspflichten greift die Anlegerentschädigung nicht.

Pro Anleger werden höchstens 20.000 Euro entschädigt. Relevant ist gemäß aktueller Rechtsprechung die Höhe des ursprünglichen Investments. Jedenfalls nicht Gegenstand von Entschädigungszahlungen sind allfällige fiktive Gewinne oder gezahlte Ausgabeaufschläge / Agios. Für juristische Personen (z.B. Unternehmen) gelten abweichende Regelungen hinsichtlich der Höhe.

Eine Auszahlung der Anlegerentschädigung muss mittels Anmeldung einer Forderung bei der Anlegerentschädigung beantragt werden. Ab Konkurs der Wertpapierfirma haben Sie für diese Forderungsanmeldung ein Jahr Zeit. Achtung: Eine allfällige Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der Wertpapierfirma ersetzt nicht die separat durchzuführende Forderungsanmeldung bei der Entschädigungseinrichtung.

Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, müssen ihre Kunden spätestens bei Vertragsabschluss auf diesen Umstand schriftlich hinweisen.