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Klarstellung der FMA zur Aktenvorlage an den parlamentarischen Hypo-Untersuchungsausschuss

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Die FMA bekennt sich zu voller Transparenz gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss „zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe Adria (Hypo-Untersuchungsausschuss)“. Sie hat dementsprechend auch fristgerecht alle angeforderten Akten und Unterlagen ungeschwärzt übermittelt und entsprechend des vorgegebenen Vertraulichkeitsrasters klassifiziert. Die FMA teilt auch die Auffassung des Parlaments, dass in § 5 Abs. 2 Satz 1 Informationsordnungsgesetz (InfOG) grundsätzlich lediglich unbedingt notwendige Klassifizierungen für zulässig erklärt werden. Die FMA hat diesen Grundsatz auch vollinhaltlich zur Anwendung gebracht.

Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Akten und Unterlagen mit bankenaufsichtsrechtlichem Inhalt an den parlamentarischen Untersuchungsausschuss basiert auf Art. 59 Abs. 2 der „Kapitaladäquanzrichtlinie der EU“ (CRD IV) zu deren Berücksichtigung die FMA gemäß des Grundsätzlichen Beweisbeschlusses (484 der Beilagen XXV. GP – Ausschussbericht NR – Anlage 2, Seite 4) auch seitens des Parlaments ausdrücklich aufgefordert wurde („Hinsichtlich der Punkte 15. [Anmerkung: FMA] und 21. [Anmerkung: OeNB] sind allfällige europarechtliche Beschränkungen bei der Übermittlung zu berücksichtigen“).

Lit c der genannten Richtlinienbestimmung stellt in dieser Beziehung – über andere Schranken hinaus – die Forderung auf, dass Personen, die Zugang zu den übermittelten Informationen haben, einer „beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht“ unterliegen, „die der nach Art. 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist“.

Da eine Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf dem Nationalrat und seinen Ausschüssen zugeleitete Informationen nach § 2 InfOG ausschließlich in Bezug auf klassifizierte Informationen besteht, ist es nach Ansicht der FMA geboten, Informationen mit EU-richtlinienrelevanten bankenaufsichtsrechtlichen Inhalten vor der Übermittlung an einen Untersuchungsausschuss des Nationalrats zumindest der Klassifizierungsstufe 1 zuzuordnen.

Ohne eine Klassifizierung der übergebenen Informationen wäre eine Übermittlung seitens der FMA aufgrund von europarechtlichen Vorgaben nämlich ansonsten nicht möglich gewesen. Seitens der FMA wurde bei der Einstufung zwischen Klassifizierungsstufe 1 und 2 differenziert, wobei dem Großteil der übermittelten Informationen Klassifizierungsstufe 1 zugeordnet wurde, um die Durchführung medien-öffentlicher Verhandlungen zu ermöglichen.

Unter Bedachtnahme auf die größtmögliche Transparenz ist daher die niedrigste Klassifizierungsstufe 1 „Eingeschränkt“ die Mindestvertraulichkeitsstufe für Unterlagen der FMA. Eine differenziertere Klassifizierung der Unterlagen kann daher nur zur Anwendung höherer Klassifizierungsstufen führen. Nur einzelne Dokumente waren Klassifizierungsstufe 2 „Vertraulich“ zuzuordnen. Kein einziges Dokument wurde in Klassifizierungsstufe 3 „Geheim“ oder Klassifizierungsstufe 4 „Streng geheim“ eingeordnet.

Bereits veröffentlichte Informationen wurden im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Akten insoweit mitübermittelt, als auf sie im Zuge einer behördlichen bankaufsichtlichen Tätigkeit Bezug genommen wurde.

Somit hat jedes Mitglied des U-Ausschuss Einblick in alle Informationen, die der FMA zur Verfügung standen und der U-Ausschuss kann alle Informationen in die öffentliche Sitzung einbringen, die nicht besonderem gesetzlichen Schutz unterliegen. Wir sind überzeugt, dass die FMA alles in ihrer Macht stehende getan hat, um dem U-Ausschuss vorbehaltlos alle Informationen zur Verfügung zu stellen, und dem U-Ausschuss alles in ihrer Macht stehende in die Hand gegeben hat, um das gesetzlich höchstmögliche Maß an Transparenz sicherzustellen.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-6006
+43/(0)676/8824951

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