Informationen der FMA zur Möglichkeit der Aussetzung der Kreditraten

Verbraucher und Kleinstunternehmen können sich an ihre Bank wenden und eine Stundung der Kreditraten beantragen, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie gravierende Einkommensausfälle haben. Bei einer Stundung werden die Kreditraten 10 Monate lang ausgesetzt. So können COVID-19 bedingte Ausfälle abgefedert und die Kreditraten später zurückbezahlt werden

Wenn Sie eine Privatperson sind und für private Zwecke eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen haben, dann gelten Sie in diesem Zusammenhang als Verbraucher (Konsument). Wenn Sie in der Eigenschaft als Verbraucher einen Kredit aufgenommen haben, dann gilt dieser Kredit als Verbraucherkredit.

Beispiele für Verbraucherkredite:

Wenn sie als Verbraucher z.B. einen Kredit aufgenommen haben, um für private Zwecke elektronische Geräte zu kaufen, um Möbel zu kaufen, um eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Haus zu kaufen, eine Hypothek aufgenommen haben, dann gilt dieser Kredit als Verbraucherkredit.

Sie sind hingegen kein Verbraucher, wenn Sie für berufliche oder gewerbliche Zwecke eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen haben. Ein dafür aufgenommener Kredit gilt nicht als Verbraucherkredit.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Es müssen zwei Kriterien erfüllt sein, damit die Zahlung der Kreditraten, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Jänner 2021 fällig werden, verschoben werden kann:

  • Der Kredit wurde vor dem 15. März 2020 aufgenommen und
  • Sie haben aktuell, z.B. aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit, so gravierende Einkommenseinbußen, dass durch eine Zahlung der Kreditraten Ihr angemessener Lebensunterhalt oder auch der angemessene Lebensunterhalt der Personen, an die Sie Unterhalt zahlen müssen, gefährdet wäre.

In diesem Fall können mit Ihrer Bank einen neuen Zahlungsplan vereinbaren. Wird kein neuer Zahlungsplan vereinbart, werden die Raten am Ende der Laufzeit angehängt. Andere Bedingungen des Kreditvertrags werden dadurch nicht verändert.

Die Stundung bzw. die Aussetzung der Kreditraten gilt nicht automatisch! Sie müssen ihrer Bank bekannt geben, dass Sie die Stundung in Anspruch nehmen wollen. Sie müssen dazu auch darlegen, dass Sie aufgrund der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle haben. Eventuell sind Kreditraten für den Monat April bereits abgebucht bzw. eingezogen worden. Bitte setzten Sie sich dazu mit Ihrer Bank in Verbindung!

Um direkte soziale Kontakte zu vermeiden, können Sie dabei ihr Online-Banking nutzen, oder ihrer Bank ein E-Mail schreiben. Oft finden Sie auch ein Antragsformular / Online-Formular oder eine Hotline Nummer auf der Website ihrer Bank.

Nein, Leasingverträge sind gesetzlich nicht erfasst. Leasingraten müssen grundsätzlich weiterbezahlt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, mit dem Leasingunternehmen eine eigene Vereinbarung zu treffen.

Nein, für diese Zahlungen gilt die gesetzliche Stundung nicht, diese Zahlungen sind weiter zu leisten, wobei eine andere vertragliche Regelung mit ihrer Bank dadurch nicht ausgeschlossen wird. 

Nein, den Kreditnehmern steht es frei, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen oder bei dem ursprünglich vereinbarten Abzahlungsplan zu bleiben. Wenn Sie die Stundung nicht in Anspruch nehmen wollen, dann müssen Sie dies der Bank nicht melden, sie bedienen Ihren Kredit weiterhin wie gewohnt.

Wenn Sie weiter die Zahlungen leisten, dann gilt die Stundung als nicht in Anspruch genommen.

Der Begriff „Moratorium“ bedeutet Stundung, also ein vorübergehendes Ruhen der Fälligkeit ihrer Kreditraten. Das bedeutet nicht, dass die Bank ihnen diese Kreditraten erlässt und sie diese daher gar nicht bezahlen müssen. Es bedeutet nur, dass Ihre Zahlungspflicht jetzt, in der Corona-Krisensituation aufgeschoben wird. Sie müssen diese Kreditraten später nachzahlen. Ihre Bank darf keine über die vereinbarten Zinsen hinausgehenden Verzugszinsen verlangen.

Es handelt sich hier um ein gesetzliches Moratorium, also um eine gesetzliche Stundung der Ansprüche der Bank auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistung gegenüber Verbrauchern mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von 10 Monaten und gilt für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. (§ 2 2. CoVID-19-JuBG )

Hier handelt es sich um eine Unterstützungsmaßnahme ausschließlich für Kreditnehmer, die wegen der CoViD-19 Pandemie in wirtschaftliche Zahlungsengpässe geraten sind.