Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen die Rath Aktiengesellschaft wegen des Verstoßes gegen das BörseG 2018 durch die verspätete Veröffentlichung einer Beteiligungsmeldung einer Person, welche die 4%-Grenze für Beteiligungen überschritten hat, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 110.000 verhängt hat. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 24.04.2024
Die Rath Aktiengesellschaft hat Beschwerde gegen das Straferkenntnis der FMA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Aktualisierung vom 27.06.2025
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 13.06.2025 die verhängte Geldstrafe auf EUR 70.000 reduziert. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.