Kapitalmarktprospekte

Kapitalmarktprospekte sind meist sehr umfangreich und nicht mit einem umgangssprachlich als „Prospekt“ bezeichneten Werbefolder oder Infoflyer zu verwechseln.

Kapitalmarktprospekte sollen es Ihnen als Anleger ermöglichen, sich ein grundlegendes Bild vom Emittenten und seinen öffentlich angebotenen Wertpapieren bzw. Veranlagungen zu machen. Zur Erklärung: Emittenten sind Herausgeber von Wertpapieren. Bei einem öffentlich angebotenen Produkt müssen Anleger durch das Prospekt in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können.

Diese Informationen müssen im Kapitalmarktprospekt klar und verständlich enthalten sein:

  • Einsicht in Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
  • Informationen über die Finanzlage
  • Gewinne und Verluste
  • Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers
  • Die mit den Wertpapieren bzw. Veranlagungen verbundenen Rechte

Um sich in der Vielzahl an Informationen zurechtzufinden, muss jeder Prospekt auch eine Zusammenfassung enthalten. Diese ist als Einleitung zu verstehen, die wichtigsten Informationen und Warnhinweise müssen übersichtlich dargestellt in diese Prospektzusammenfassung aufgenommen werden.

Die Prospektpflicht gilt auch bei einer Börsezulassung. Das Börsegesetz sieht allerdings vereinzelt Ausnahmen, beispielsweise für Tauschangebote bei einer Übernahme, Verschmelzung oder Spaltung von Unternehmen vor.

Grundsätzlich ist für alle Wertpapiere und Veranlagungen, die öffentlich angeboten werden, ein Prospekt zu erstellen.

Von der Prospektpflicht sind unter anderem jedoch öffentliche Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen an weniger als 150 Personen oder mit einem Gesamtgegenwert von unter 2.000.000 Euro ausgenommen. Unterhalb der Schwelle von 2.000.000 Euro gelangt das Alternativfinanzierungsgesetz zur Anwendung, in dem ein weniger umfassendes Informationsdokument für Anleger vorgesehen ist. Bei einem Gegenwert von unter 250.000 Euro entfällt sowohl die Prospektpflicht des Kapitalmarktgesetzes als auch die Informationspflicht des Alternativfinanzierungsgesetz. Sämtliche Ausnahmen von der Prospektpflicht sind in § 3 Kapitalmarktgesetz nachzulesen.

Die FMA prüft Prospekte auf ihre:

  • Vollständigkeit
  • Widerspruchsfreiheit
  • Verständlichkeit.

Damit ein Wertpapierprospekt gültig ist, muss es von der FMA gebilligt und rechtsgültig veröffentlicht werden. Der jeweilige Emittent haftet für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben.

Veranlagungsprospekte, wie etwa zu Kommanditbeteiligungen oder stillen Beteiligungen, die öffentlich angeboten werden, müssen von einem Prospektkontrollor (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer) auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden. Diese Prospekte werden nicht von der FMA gebilligt.

Die FMA prüft Wertpapierprospekte nur auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit. Die Richtigkeit der Angaben kann von der FMA nicht überprüft werden. Der jeweilige Emittent haftet für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben, insbesondere die zugesicherten Eigenschaften (zum Beispiel Mündelsicherheit, hohe Ertragschancen, größtmögliche Sicherheit, geringe Volatilität).

Sowohl Wertpapier- als auch Veranlagungsprospekte werden in der Regel am Sitz des Emittenten kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie können sich den Prospekt auch auf der Webseite des Emittenten bzw. Anbieters herunterladen.

Die Österreichische Kontrollbank AG mit Sitz in Wien ist die gesetzliche Hinterlegungsstelle. Sie können bei der Meldestelle anfragen, ob ein Prospekt veröffentlicht wurde. Kopien des Prospekts können gegen einen Kostenersatz bei der OeKB verlangt werden.