Sie befinden sich hier: 

Compliance

Das Wort Compliance (Entsprechung) hat seine Wurzel im englischen „to comply with“ (= einer Sache entsprechen) und meint sinngemäß „Handeln im Einklang mit dem geltenden Recht“.
Der Begriff umfasst nach heutigem Verständnis die umfassende Verpflichtung der Geschäftsleitung, geeignete organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen zu setzen, um ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmens sowie der Mitarbeiter zu gewährleisten und etwaige Rechtsverletzungen zügig aufzudecken und zu sanktionieren. Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um verpflichtende, sondern auch um freiwillige Regelungen und Standards in diesem Bereich. Compliance im Bank- und Kapitalmarktbereich geht zunehmend über die reine „Wertpapier-Compliance “ hinaus und etabliert sich als wesentliches Element der ordnungsgemäßen Unternehmensführung (Corporate Governance).
Das Börsegesetz (BörseG) sieht für Kreditinstitute, Emittenten, Versicherungen und Pensionskassen verpflichtend vor, ihre Dienstnehmer und andere für sie tätige Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Zudem sind geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen vorzusehen. Eine weitere Ausgestaltung der Compliance -Funktion findet sich in der Emittenten-Compliance -Verordnung (ECV). Diese beinhaltet für börsenotierte Unternehmen, eine Konkretisierung bzw. Weiterentwicklung der sich aus dem BörseG ergebenden Verpflichtungen.
Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) werden die Einrichtung der Compliance -Funktion und die Anforderungen an die Compliance -Funktion für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Versicherungen, die Investmentfonds vermitteln und Verwaltungsgesellschaften und Alternative Investmentfonds Manager (AIFM), die zusätzlich die Tätigkeiten der individuellen Portfolioverwaltung und Anlageberatung ausüben, im Einzelnen gesetzlich geregelt.
Im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 ist die Einrichtung einer Compliance -Funktion für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Regelungen von Solvency II unterliegen, vorgeschrieben. Diese hat den folgende Aufgaben:

  1. Beratung des Vorstands bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften
  2. Beurteilung von möglichen Änderungen des Rechtsumfelds auf die Tätigkeit des Unternehmens
  3. Identifizierung und Beurteilung des Risikos der Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben (Compliance -Risiko)

Die Regelungen sehen die Schaffung einer Geschäftsorganisation vor, die – umgesetzt durch innerbetriebliche Compliance -Regelungen – die Informationsweitergabe beispielsweise durch die Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen steuern und die missbräuchliche Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen sowie mögliche Interessenkonflikte zwischen den Instituten, Kunden und Mitarbeitern verhindern soll.