Sie befinden sich hier: 

Nichterfüllung / zu erwartende Nichterfüllung LCR

Information für Kreditinstitute hinsichtlich der Anzeige an die zuständige Behörde bei Nichterfüllung oder zu erwartender Nichterfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Art. 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) iVm Art. 4 delVO LCR

 

Am 1. Oktober 2015 ist die Liquidity Coverage Ratio („LCR“) im Rahmen einer Übergangsfrist mit einer Kennzahl-Höhe von 60% in Kraft getreten (Art. 38 delVO LCR). Bis zum 1. Jänner 2018 wird die Mindesthöhe zur Kennzahl („Liquiditätsdeckungsanforderung“ gemäß Art. 412 CRR) stufenweise auf 100% erhöht (Art. 460 Abs. 2 CRR). Wird ab 1. Oktober 2015 die jeweils geltende Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Art. 412 CRR auf Solo- oder konsolidierter Basis unterschritten, so treten automatisch die Rechtsfolgen nach Art. 414 CRR in Kraft.
 

Art. 414 CRR sieht folgende Verpflichtungen für Kreditinstitute vor:

  • Anzeige an die zuständige Behörde bei Nichterfüllung oder zu erwartender Nichterfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderung

    Die Anzeige ist über die Incoming Plattform einzubringen. Bitte beachten Sie, dass die Anzeige nach Art. 414 CRR unverzüglich einzubringen ist.

  • Umgehende Übermittlung eines Liquiditätswiederherstellungsplans

    Die Übermittlung des Liquiditätswiederherstellungsplan erfolgt über die Incoming Plattform. Der Liquiditätswiederherstellungsplan hat – neben der Darstellung des akuten Liquiditätsstresses (Art des Stresses, Einschätzung der Dauer des Stressszenarios) – konkrete Angaben zu aktuellen und geplanten Reaktionen und Durchführungsmaßnahmen (Liquidation von Vermögenswerten, Anpassung der Fristentransformation, jeweils unter Angabe von Volumen/Haircuts) sowie zum Zeitplan zu enthalten. Unzureichend sind rein abstrakte Angaben über mögliche Geschäftsabschlüsse und erhoffte Liquidierungen sowie Verweise auf andere bestehende Dokumente (z.B. Sanierungsplan). Für den Liquiditätswiederherstellungsplan gibt es kein einheitliches Formular. Es liegt in der Verantwortung der Bank einen nachvollziehbaren und plausiblen Plan zu übermitteln. Bitte zu beachten, dass die Vorlage ungeeigneter Liquiditätswiederherstellungspläne einen Verstoß gegen § 12 Abs. 12 KI-RMV (Notfallpläne) indiziert.

  • Tägliche Meldung der LCR bis zur Wiedereinhaltung

    Das Institut hat LCR -Meldungen auf täglicher Basis zu erstatten (gesamter Beleg zur LCR), bis der geforderte LCR-Schwellenwert auf stabiler Basis erreicht wird. Eine stabile LCR liegt nach Ansicht der Finanzmarktaufsicht dann vor, wenn die LCR zumindest eine Meldeperiode lang durchgehend über dem Soll liegt. Art. 414 CRR lässt es nicht zu, dass die zuständige Behörde generell eine niedrigere Meldefrequenz vorsieht. Die Ausweitung der Meldung auf z.B. wöchentliche Meldungen kann daher nur in besonderen Einzelfällen erfolgen.

 

Die laufende oder wiederholte Unterschreitung der LCR führt zu einer Verwaltungsstrafsanktion gemäß § 98 Abs. 5 Z 1 BWG . Meldeverletzungen im Rahmen der LCR werden nach § 98 Abs. 5a Z 7 BWG sanktioniert.