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Bankenunion

Ein Ziel der Europäischen Bankenunion ist, mehr Transparenz und Stabilität des europäischen Bankensektors zu erreichen und die Staatsschulden von den Bankschulden zu entkoppeln.

Die europäische Bankenunion setzt sich aus mehreren Mechanismen zusammen. Dazu gehören der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM ), der einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM ) und in Zukunft voraussichtlich auch das einheitliche Einlagensicherungssystem (EDIS ).

Die rechtliche Grundlage für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM ist die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung). Auf Basis dieser Verordnung hat die Europäische Zentralbank die Aufsicht über Banken in 20 EU -Mitgliedsstaaten übernimmt. Seit dem 1. Oktober 2020 nimmt Bulgarien in Form einer engen Zusammenarbeit (sog. „Close Cooperation“) am SSM teil. Bedeutende Kreditinstitute unterliegen dabei direkt der Aufsicht der Europäischen Zentralbank. Weniger bedeutende Kreditinstitute unterliegen weiterhin der nationalen Aufsicht. In Österreich beaufsichtigt die Finanzmarktaufsicht diese Kreditinstitute. Für Konzessionsangelegenheiten und Eigentümerkontrollen gibt es nun gemeinsame, einheitliche Verfahren, die sowohl für bedeutende als auch für weniger bedeutende Kreditinstitute gelten. Diese Verfahren heißen „Common Procedures“.


Die Bankenaufsicht im Euroraum erfolgt in einem dezentral organisierten System unter Führung und Verantwortung der Europäischen Zentralbank in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Banken in den teilnehmenden Ländern nach einheitlichen Kriterien und Methoden sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Proportionalität beaufsichtigt werden.

Die genauere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Aufsichtsbehörden regelt die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (SSM-Rahmenverordnung).

In Österreich bleibt die Aufgabenteilung zwischen Finanzmarktaufsicht und Oesterreichischer Nationalbank im Bereich der Bankenaufsicht. Das wird durch § 77d BWG sichergestellt.

Die Banken werden in europaweit bedeutende und weniger bedeutende Kreditinstitute beziehungsweise Kreditinstitutsgruppen eingeteilt. Die Europäische Zentralbank beaufsichtigt im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM direkt die bedeutenden Kreditinstitute. Die weniger bedeutenden Institute bleiben unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden und werden durch die Europäische Zentralbank nur indirekt beaufsichtigt.

In Österreich sind die weniger bedeutenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen unter der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht.

Einstufung als bedeutende Kreditinstitute bzw. Kreditinstitutsgruppen

Jedenfalls als bedeutend eingestuft werden zumindest die drei größten Banken jedes Mitgliedstaats des Euroraumes. Ein Kreditinstitut kann darüber hinaus aufgrund seiner bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von der Europäischen Zentralbank als bedeutend eingestuft werden. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft, so gilt diese Einstufung auch für sämtliche ihrer Tochterkreditinstitute. Eine direkte finanzielle Unterstützung seitens des Europäischen Finanzsystems ESFS oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM führt ebenfalls zu einer Einstufung als bedeutendes Kreditinstitut.

Weitere Kriterien für die Einstufung zum bedeutenden Kreditinstitut sind:

  • Die Größe der Bilanzaktiva übersteigt die Summe von EUR 30 Mrd. ; oder
  • der Anteil der Bilanzaktiva am nationalen Bruttoinlandsprodukt beträgt mehr als
    20 % und die Bilanzaktiva übersteigen eine Summe von EUR 5 Mrd. ; oder
  • das Kreditinstitut wird seitens der nationalen Aufsichtsbehörde als bedeutend für die nationale Volkswirtschaft an die Europäische Zentralbank notifiziert und die Bedeutung wurde seitens der Europäischen Zentralbank bestätigt.
    Diese Einstufung wird durch die Europäische Zentralbank jährlich überprüft.

Mit Stand 01.01.2024 sind 113 Kreditinstitutsgruppen (die insgesamt etwa 1200 Kreditinstitute umfassen) als bedeutend eingestuft. Sie werden von der Europäischen Zentralbank direkt beaufsichtigt. Die Liste aller bedeutenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen gibt einen Überblick.

In Österreich sind folgende Kreditinstitute (sowie deren Tochterkreditinstitute) als bedeutende Kreditinstitute bzw. Kreditinstitutsgruppen eingestuft:

  • Addiko Bank AG
  • BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
  • Erste Group Bank AG
  • Raiffeisen Bank International AG
  • Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft
  • VOLKSBANK WIEN AG

Die Europäische Zentralbank trifft für die bedeutenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen alle verbindlichen aufsichtsrechtlichen Entscheidungen. Innerhalb der Europäischen Zentralbank sind für die Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Generaldirektionen „Mikroprudenzielle Aufsicht I“ und „Mikroprudenzielle Aufsicht II“ zuständig – je nach Größe der beaufsichtigten Institute.

Wie genau die beiden Generaldirektionen in die EZB -Organisation eingebunden sind, kann dem offiziellen Organigramm der EZB entnommen werden.

Zusammenarbeit im gemeinsamen Aufsichtsteam, „Joint Supervisory Team JST“

Jedes einzelne bedeutende Kreditinstitut wird von einem gemeinsamen Aufsichtsteam – dem „Joint Supervisory Team JST“– beaufsichtigt. Dem Team gehören Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank und der nationalen Aufsichtsbehörden an. Jedes Team wird von einem Teamkoordinator seitens der Europäischen Zentralbank geleitet. Die Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörden bringen die nationale Aufsichtspraxis und -erfahrung in die Teams ein.

Die Planung von Aufsichtsaktivitäten erfolgt in zwei Schritten: der strategischen Planung sowie der operationellen Planung. Die strategische Planung wird durch die EZB-Abteilung „Aufsichtsplanung“ koordiniert. Umfasst wird dabei die Festlegung strategischer Prioritäten sowie der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeiten für die nächsten 12 bis 18 Monate. Der strategische Plan bildet den Rahmen für die Art, Ausführlichkeit und Häufigkeit der Aktivitäten, die in den individuellen Aufsichtsplanungen (sogenannte „Individual Supervisory Examination Programmes“; SEPs“) enthalten sind. Für jedes signifikante Institute gibt es jährlich einen SEP.

Die operationelle Planung wird von den JSTs vorgenommen. Die JSTs erstellen individuelle SEPs , welche die wesentlichen Aufgaben und Aktivitäten für die folgenden 12 Monate, grobe Zeitpläne und Ziele, die Notwendigkeit von Vor-Ort-Prüfungen und Untersuchungen interner Modelle festlegen.

Der Teamkoordinator des JSTs ist für die Umsetzung der jeweiligen Aufsichtsaufgaben und -tätigkeiten nach dem jeweiligen SEPs verantwortlich. Er fungiert als Ansprechperson gegenüber den Kreditinstituten, koordiniert die Tätigkeiten im „Joint Supervisory Team“, verteilt die Aufgaben auf die jeweiligen Team-Mitglieder und organisiert Treffen oder Telefonkonferenzen des Teams.

Neben dem Teamkoordinator gibt es im „Joint Supervisory Team“ noch für jede nationale Aufsichtsbehörde einen Subkoordinator. Die Subkoordinatoren unterstützen den Team-Koordinator bei der laufende Aufsicht und bringen dabei die Sichtweise der nationalen Aufsichtsbehörden mit ein. Bei besonders großen Joint Supervisory Teams wird ein Kern-Aufsichtsteam eingerichtet, welches sich nur aus Team-Koordinator und allen Subkoordinatoren zusammensetzt.

Der Team-Koordinator verteilt Aufgaben an die Mitglieder des „Joint Supervisory Team“. Alle Mitglieder des Teams arbeiten in ihrer täglichen Arbeit eng mit dem Koordinator und miteinander zusammen und beraten sich hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise in allen Verfahrensstadien. Die Mitglieder, die aus den Nationalen Aufsichtsbehörden kommen, erarbeiten Entscheidungsentwürfe, über die im Team abgestimmt wird. Diese Tätigkeiten erfordern einen enorm hohen Ressourcenaufwand seitens der Nationalen Aufsichtsbehörden. Mehr dazu wird bei „Organisationsstruktur und Beschlussfassungsprozess der Europäischen Zentralbank und der einheitliche Aufsichtsmechanismus SSM“ beschrieben.

Rechtsvorschriften bei der Aufsichtstätigkeit

Die Europäische Zentralbank wendet bei ihrer Aufsichtstätigkeit über die bedeutenden Kreditinstitute bzw. Kreditinstitutsgruppen das einschlägige Unionsrecht an. Das beinhaltet neben der „Level-I-EU-Gesetzgebung“ (europäische Verordnungen und Richtlinien) auch die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeiteten und von der Kommission erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards.

Wenn das Unionsrecht aus Richtlinien besteht (z.B. CRD IV), wendet die Europäische Zentralbank die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen die Richtlinien umgesetzt worden sind; in Österreich zum Beispiel das Bankwesengesetz. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht (z.B. CRR) und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die Europäische Zentralbank auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.

Verstärkte Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute

Die Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden ist bei speziellen Verfahren verstärkt. Das betrifft zum Beispiel die Fit & Proper-Beurteilung von Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern („joint procedures“), sowie Verfahren im Zusammenhang mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit („passporting“). In diesen Fällen erfolgt zwar die Einbringung der Anzeige bei der nationalen Aufsichtsbehörde, die Prüfung erfolgt allerdings durch die Europäische Zentralbank.

Angesichts der damit einhergehenden Datenübermittlung der nationalen Aufsichtsbehörden an die Europäische Zentralbank werden Einbringer von Anträgen auf die Datenschutzerklärungen der Europäischen Zentralbank hingewiesen. Diese müssen dem entsprechenden Antrag unterschrieben beigefügt werden.

Datenschutzerklärung Fit & Proper (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 372,6 KB, Sprache: Deutsch) Datenschutzerklärung Passporting (innerhalb SSM) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 367,7 KB, Sprache: Deutsch) Datenschutzerklärung Passporting (außerhalb SSM) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 364,8 KB, Sprache: Deutsch)

Der „Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit“ der EZB wurde im Dezember 2021 überarbeitet und ist von bedeutenden Kreditinstituten verpflichtend anzuwenden.

SSM Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit

Weniger bedeutende Kreditinstitute bzw. Kreditinstitutsgruppen werden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM direkt von den nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt.

In Österreich ist die Finanzmarktaufsicht für die Aufsicht über mehr als 400 weniger bedeutende Institute zuständig. Genaueres darüber lesen Sie unter „die Rolle der Finanzmarktaufsicht im gemeinsamen Aufsichtsmechanismus“.

Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden hinsichtlich LSI im Rahmen des gemeinsamen Aufsichtsmechanismus

Zu den laufenden Aktivitäten der nationalen Aufsichtsbehörden über weniger bedeutende Institute zählen unter anderem:

  • Gespräche mit der Geschäftsleitung,
  • Durchführung und Bewertung regelmäßiger Risikoanalysen,
  • Planung und Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen,
  • Berichterstattung an die Europäischen Zentralbank (ex ante und ex post)
  • behördliche Verfahren, Bewilligungen und laufende Aufsicht.

Die nationalen Aufsichtsaktivitäten über weniger bedeutende Institute müssen den hohen Aufsichtsstandards des gemeinsamen Aufsichtsmechanismus SSM genügen. Die Europäische Zentralbank muss generell in der LSI -Aufsicht für die Konvergenz im Euroraum sorgen. Sie übernimmt dabei eine Art „Oversight-Funktion“. Ziel ist es, einen einheitlichen und hohen Standard in der LSI -Aufsicht zu etablieren bzw. zu gewährleisten. Das wird innerhalb der Europäischen Zentralbank durch die Generaldirektion „Mikroprudenzielle Aufsicht III“ wahrgenommen. Mehr dazu lesen Sie unter „Organisationsstruktur und Beschlussfassungsprozess der Europäischen Zentralbank und der einheitliche Aufsichtsmechanismus SSM“.

Um die Arbeit der Europäischen Zentralbank überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Europäische Zentralbank auf eine regelmäßige und umfangreiche Berichterstattung durch die nationalen Aufsichtsbehörden angewiesen. Die Art, der Umfang und der Zeitpunkt der Berichterstattung richtet sich nach der konkreten Handlung, der Größe und der Relevanz des betroffenen Kreditinstituts. Das ist in den Artikeln 96 bis 100 der Rahmenverordnung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM geregelt.

Die Europäische Zentralbank kann zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards („SSM Standards“) Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Anweisungen an die nationalen Aufsichtsbehörden erlassen und bei Erfüllung von bestimmen Kriterien die direkte Aufsicht über einzelne oder mehrere weniger bedeutende Institute an sich ziehen.

Bei Konzessionsangelegenheiten und Eigentümerkontrollverfahren sind gemeinsame Verfahren zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank definiert.

Für alle CRR -Kreditinstitute wird ein einheitliches Verfahren vorgegeben, unabhängig davon, ob es sich um ein bedeutendes oder weniger bedeutendes Kreditinstitut handelt. Die Europäische Zentralbank hat in diesen Angelegenheiten die alleinige Entscheidungszuständigkeit. Die verfahrensleitenden Anträge werden allerdings bei den nationalen Aufsichtsbehörden eingereicht. In Österreich ist das die Finanzmarktaufsicht. Die Finanzmarktaufsicht leitet den Antrag mitsamt eines Beschlussentwurfs und den entsprechenden Unterlagen an die Europäische Zentralbank zur Entscheidungsfindung weiter.

Angesichts der damit einhergehenden Datenübermittlung der nationalen Aufsichtsbehörden an die Europäische Zentralbank werden Einbringer von Anträgen auf die Datenschutzerklärungen der Europäischen Zentralbank hingewiesen. Diese müssen dem entsprechenden Antrag unterschrieben beigefügt werden.

Für weitere Informationen zum Thema „Gemeinsame Verfahren“ bei der EZB siehe SSM-Website/Authorisations.

Konzessionserteilung bei CRR -Kreditinstituten

Anträge auf Konzessionserteilung müssen vom Antragssteller bei der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedsstaates, in dem das neue Kreditinstitut gegründet werden soll, eingereicht werden. Die nationale Aufsichtsbehörde informiert die Europäische Zentralbank binnen 15 Werktagen über den Erhalt des Antrags. Sind nach Ansicht der nationalen Aufsichtsbehörde alle Bedingungen für eine Konzessionserteilung erfüllt, legt sie der Europäischen Zentralbank einen dementsprechenden Beschlussentwurf vor. Die nationale Aufsichtsbehörde kann den Antrag aber auch abweisen. Wenn der Antrag abgelehnt werden soll, kommt es zu einem Anhörungsverfahren. Die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Konzession liegt jedenfalls bei der Europäischen Zentralbank. Der Antragssteller wird von der nationalen Aufsichtsbehörde anschließend über den Beschluss seitens der Europäischen Zentralbank informiert.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung, die dem Antrag unterschrieben beigefügt werden muss.

Link: Datenschutzerklärung der Europäischen Zentralbank (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 270,4 KB, Sprache: Deutsch)

Konzessionsentzug

Der Vorschlag zum Konzessionsentzug kann sowohl von der Europäischen Zentralbank als auch von der nationalen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates, in dem das Kreditinstitut angesiedelt ist, eingebracht werden. Die nationalen Aufsichtsbehörde agiert aufgrund der nationalen Gesetze bzw. basierend auf der Konzession des betroffenen Kreditinstituts. Die Fälle, in denen die Europäischen Zentralbank den Entzug einleiten kann, sind in den entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen festgelegt. Nach einer umfassenden Beratung der Europäischen Zentralbank mit der nationalen Aufsichtsbehörde wird ein Beschlussentwurf durch die zuständige Aufsichtsbehörde vorbereitet. Das betroffene Kreditinstitut kann vor einer endgültigen Entscheidung eine Stellungnahme einbringen und hat darüber hinaus das Recht auf Anhörung. Danach entscheidet die Europäische Zentralbank über den Ausgang des Verfahrens und informiert anschließend die nationalen Aufsichtsbehörde, die nationale Abwicklungsbehörde und das Kreditinstitut von ihrem Beschluss.

Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen

Die Anzeige über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung (jede Überschreitung einer Grenze von 20, 30 oder 50 % des Kapitals oder Stimmrechtsanteils) wird an die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem das zu erwerbende Institut seinen Sitz hat (unter Anwendung der Eigentümerkontrollverordnung und der entsprechenden Anzeigeformulare). Die zuständige nationalen Aufsichtsbehörde bestätigt innerhalb von zwei Werktagen die Vollständigkeit der Anzeige. Der Eingang einer vollständigen Anzeige muss seitens der nationalen Aufsichtsbehörde der Europäischen Zentralbank innerhalb von fünf Werktagen bekannt gegeben werden, sodass rechtzeitig eine Abstimmung zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank erfolgen kann. Die nationale Aufsichtsbehörde prüft die Anzeige inhaltlich und bereitet einen Beschlussentwurf vor. Dieser wird der Europäischen Zentralbank zur Entscheidung übermittelt. Erhebt die Europäische Zentralbank innerhalb von 60 Werktagen nach Einlangen der Anzeige bei der nationalen Aufsichtsbehörde keinen Einspruch gegen den Erwerb der qualifizierten Beteiligung, so gilt diese als genehmigt. Spricht sich die Europäische Zentralbank hingegen gegen einen Erwerb aus, hat sie den Antragsteller darüber zu informieren.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung, die dem Antrag unterschrieben beigefügt werden muss.

Link: Datenschutzerklärung Eigentümerkontrollverfahren (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 370,9 KB, Sprache: Deutsch)

Bedeutende Kreditinstitute

Die Kommunikation zwischen den Kreditinstituten und dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM erfolgt in der jeweiligen Amtssprache der Europäischen Union (relevant ist diesbezüglich der Sitz des beaufsichtigten Kreditinstitutes). Es können aber auch spezielle Vereinbarungen getroffen werden, die formelle Kommunikation auf Englisch abzuhalten.

Einbringungen von bedeutenden Kreditinstituten sollen grundsätzlich beim JST -Koordinator eingebracht werden. Er ist die Ansprechperson innerhalb der Europäischen Zentralbank. Die Einbringung ist auch an den Sub-Koordinator des Teams zur Information zu übermitteln. Er ist die Ansprechperson innerhalb der nationalen Aufsichtsbehörde.

Einzubringen sind Einbringungen nach Artikel 73 SSM-FR (Erteilung einer Konzession), Artikel 85 SSM-FR (Eigentümerkontrollverfahren), Artikel 93 SSM-FR („Fit & Proper“) und Artikel 11 SSM-FR (Passporting).

Fit & Proper Anzeigen betreffend die Neubestellung von Personen sind über das IMAS Portal des SSM einzubringen.

Weniger bedeutende Kreditinstitute

Wie bisher erfolgt die Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Kreditinstitute durch die nationale Aufsichtsbehörde. Einbringungen sind über die Incoming Plattform einzubringen. Besondere Regeln gelten für die Erteilung einer Konzession, für das Eigentümerkontrollverfahren und für das Passporting.

In Österreich beaufsichtigt die Finanzmarktaufsicht direkt die weniger bedeutende Kreditinstitute. Einbringungen zu diesen sollen über die Incoming Plattform der Finanzmarktaufsicht erbracht werden.

Ausgenommen davon sind Einbringungen nach Artikel 73 SSM-FR (Erteilung einer Konzession), Artikel 85 SSM-FR (Eigentümerkontrollverfahren) und Artikel 11 SSM-FR (Passporting).

Die Kompetenzen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Bankenaufsicht sind streng von ihren monetärpolitischen Aufgaben zu trennen.

Im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM  wurde bei der Europäischen Zentralbank ein eigenes Aufsichtsgremium, das sogenannte „Supervisory Board“, eingerichtet. Es setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der Europäischen Zentralbank und jeweils einem Vertreter der national zuständigen Aufsichtsbehörden aus jedem teilnehmenden Mitgliedsstaat zusammen. Österreich ist durch das Vorstandsmitglied der Finanzmarktaufsicht Mag. Helmut Ettl als stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

Beschlussfassungsprozess

Für den Beschlussfassungsprozess legt das Aufsichtsgremium dem Rat der Europäischen Zentralbank einen fertigen Beschlussentwurf vor. Sofern der Rat der Europäischen Zentralbank nicht binnen zehn Arbeitstagen Einwände gegen den Beschlussentwurf erhebt, gilt der jeweilige Beschluss als angenommen („Non-Objection-Procedure“).

Generaldirektionen der Europäischen Zentralbank

Damit die Europäische Zentralbank gemeinsam mit den nationalen Aufsichtsbehörden die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen können, hat die Europäische Zentralbank vier Generaldirektionen eingerichtet.

Die Finanzmarktaufsicht in Österreich arbeitet mit jeder dieser Generaldirektionen eng zusammen.

  • Die Generaldirektion „Mikroprudenzielle Aufsicht I (DG MS I)“ ist verantwortlich für die direkte laufende Aufsicht über die circa 30 bedeutendsten Bankengruppen im einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM .
  • Die Generaldirektionen „Mikroprudenzielle Aufsicht II (DG MS II)“ übernimmt die Aufsicht über die verbleibenden bedeutenden Kreditinstitute.
  • Die Generaldirektion „Mikroprudenzielle Aufsicht III (DG MS III)“ übernimmt die Überwachung der Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute durch die nationalen Aufsichtsbehörden. An diese sind sowohl die regelmäßigen wie auch anlassbezogenen Berichte der Finanzmarktaufsicht über die Aufsichtstätigkeit über weniger bedeutende Kreditinstitute gerichtet.
  • Die Generaldirektion „Mikroprudenzielle Aufsicht IV (DG MS IV)“ nimmt horizontale und spezialisierte Aufgaben zu allen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM beaufsichtigten Kreditinstituten wahr und unterstützt die Aufsicht (DG MS I, II und III sowie die nationalen Aufsichtsbehörden) durch ihr Fachwissen. In dieser Generaldirektion ist insbesondere auch die Abteilung „Zulassungsverfahren“ angesiedelt, in der die Entscheidungen für die „Common Procedures“ vorbereitet werden.

Ein strukturierter Aufbau wird von der Europäischen Zentralbank auf ihrer Website unter „Organisation & Governance“ genauer beschrieben.

Der einheitliche Aufsichtsmechanismus wurde als dezentraler Aufsichtsmechanismus eingerichtet. Er basiert auf dem Zusammenwirken der Europäischen Zentralbank und nationalen Aufsichtsbehörden. Die Finanzmarktaufsicht ist die für Österreich zuständige nationale Aufsichtsbehörde. Sie leistet den aus österreichischer Sicht aufsichtlichen und behördlichen Beitrag zum Gelingen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

Aufgaben der Finanzmarktaufsicht im einheitlichen Aufsichtsmechanismus

  • Die FMA behält die direkte Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute und berichtet regelmäßig darüber an die Europäische Zentralbank.
  • Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht nehmen als Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams aktiv an der Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute teil und bringen dabei ihre Kenntnisse des österreichischen Rechtsrahmens sowie des lokalen Marktes in die Aufsichtsteams mit ein.
  • Die Finanzmarktaufsicht hat eine bedeutende Rolle bei den „Common Procedures“ inne.
  • Aufgaben, der nicht institutsspezifischen Bankenaufsicht (Bsp. : Erlassung von Rundschreiben, Mindeststandards und Leitfäden, Aufbereitung ökonomischer Grundlagen der Bankenaufsicht, Datenmanagement, behördliche Maßnahmen hinsichtlich makroprudenzieller Maßnahmen und Qualitätssicherung der bankaufsichtlichen Verwaltungspraxis).

Die Finanzmarktaufsicht ist für die folgenden Agenden alleinig zuständig:

  • Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Bekämpfung des unerlaubten Bankbetriebs sowie Fragen des Verbraucherschutzes
  • Aufsicht über alle Kreditinstitute, die nicht CRR -Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR ) sind (auch Konzessionsangelegenheiten und Eigentümerkontrolle)
  • Vollzug der bankaufsichtlichen Sondergesetze (zB. Bausparkassengesetz, Pfandbriefgesetz)

Die Aufgaben der makroprudenziellen Aufsicht bleiben grundsätzlich in der Zuständigkeit der nationalen Behörden. Es ist der Europäischen Zentralbank jedoch möglich, strengere Vorschriften als die von den nationalen Aufsichten vorgesehenen zu treffen.

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